Das Coronavirus macht auch vor den hohen christlichen Feiertagen nicht Halt. Gottesdienste gehören auch am Osterwochenende zu den untersagten, weil infektionsträchtigen Veranstaltungen - so bitter das für die Gläubigen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verbot nun bestätigt. Ein Argument lassen die Richter jedoch nicht gelten: Dass man Gottesdienste ja auch online abhalten oder zu Hause im Stillen beten könne.
Der Eilantrag eines praktizierenden Katholiken aus Hessen richtete sich gegen die Verordnung der hessischen Landesregierung, die religiöse Zusammenkünfte untersagt, seien sie nun in Kirchen, Moscheen oder Synagogen. Er wollte in letzter Minute durchsetzen, dass zu Ostern, dem Höhepunkt des christlichen Lebens, doch noch Gottesdienste stattfinden dürfen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat seinen Antrag zwar im Ergebnis abgelehnt, weil die Risiken einer Ausbreitung des Virus einfach zu groß seien. Die Richter stützen sich dabei ausdrücklich auf die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts. Zugleich aber machten sie deutlich, dass das Gottesdienstverbot einen überaus schweren Eingriff in die Religionsfreiheit bedeutet. Denn der Kläger habe unter Verweis auf das Zweite Vatikanische Konzil nachvollziehbar dargelegt, "dass die gemeinsame Feier der Eucharistie nach katholischer Überzeugung ein zentraler Bestandteil des Glaubens ist, deren Fehlen nicht durch alternative Formen der Glaubensbetätigung wie die Übertragung von Gottesdiensten im Internet oder das individuelle Gebet kompensiert werden kann". Die gemeinsame Feier in der Kirche ist also nicht digitalisierbar, sagt Karlsruhe. Der Eingriff in die Religionsfreiheit sei "irreversibel".
Das Karlsruher Gericht macht klar: Die Maßnahmen müssen ein Ablaufdatum haben
Zugleich hat das Karlsruher Gericht noch deutlicher ausgesprochen, was bereits in einigen Beschlüssen der letzten Tage angeklungen ist, etwa zu bayerischen Ausgangsbeschränkungen. Die Grundrechtseingriffe haben ein Ablaufdatum - auch wenn es noch niemand genau benennen kann. Das Gottesdienstverbot sei "derzeit vertretbar", auch deshalb, weil die Maßnahmen bis zum 19. April befristet seien. Danach sei "eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen".
Die Behörden müssten untersuchen, "ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, das Verbot von Gottesdiensten unter - gegebenenfalls strengen - Auflagen und möglicherweise auch regional begrenzt zu lockern". Das gelte übrigens nicht nur für Christen, sondern auch für andere Religionsgemeinschaften.