Coronavirus:Das ändert sich mit der Bundesnotbremse

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Strandpromenade auf Usedom - die "Bundesnotbremse" wiederum gilt nun für ganz Deutschland. (Foto: Stefan Sauer/dpa)

Die neuen Regelungen sind in Kraft, die in Deutschland bei Inzidenzwerten von mehr als 100 greifen. Doch die Länder können noch strenger vorgehen. Das zeigt sich etwa beim Joggen nach 22 Uhr. Ein Überblick.

Die sogenannte Bundesnotbremse greift erstmals zum 24. April: Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz (Zahl der Ansteckungen binnen sieben Tagen pro 100 000 Einwohner) an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, sollen dort ab dem übernächsten Tag schärfere Maßnahmen gelten. Diese bleiben so lange in Kraft, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Schwelle von 100 unterschreitet. Die Extra-Auflagen treten dann am übernächsten Tag wieder außer Kraft.

Was gilt im Einzelnen, wenn die Notbremse greift?

Private Kontakte

Ein Haushalt darf sich höchstens mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Kontaktbeschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.

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Am 3. April entfallen fast alle Vorschriften. Nur noch in Nahverkehr, Kliniken und Heimen gibt es dann eine Maskenpflicht. Ungeimpfte dürfen wieder überall hin. Die neuen Vorschriften im Überblick.

Von Max Ferstl und Kassian Stroh

Ausgangsbeschränkungen

Die geplanten Ausgangsbeschränkungen sollen ab 22 Uhr gelten. Bis 5 Uhr darf man eine Wohnung oder ein Grundstück nicht mehr verlassen. Ausnahmen sind die "Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum" wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier oder dringende medizinische Behandlungen.

Eine Ausnahme gilt für Bewegung an der frischen Luft, also Spazierengehen oder Joggen: Das soll bis Mitternacht erlaubt bleiben, allerdings nur alleine und nicht in Sportanlagen. Hier und auch bei anderen Punkten können Bundesländer jedoch strengere Vorgaben machen: Für Bayern etwa hat Gesundheitsminister Klaus Holetschek bereits klargestellt, dass spätabendliches Joggen verboten bleibt.

Ausgenommen von den Ausgangsbeschränkungen der Notbremse sind in der Regel die Ausübung eines Berufs oder Mandats. Das Gleiche gilt für die Wahrnehmung von Sorge- oder Umgangsrecht, die unaufschiebbare Betreuung Unterstützungsbedürftiger oder Minderjähriger oder die Begleitung Sterbender, Versorgung von Tieren oder "ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke".

Einkaufen

Läden dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben (Click & Meet). Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click & Collect). Ausgenommen von Schließungen oder starken Beschränkungen bleiben weiterhin der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Buchhandlungen, Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Diese dürfen aber nur das übliche Sortiment verkaufen. Für die zulässige Kundenanzahl gelten Grenzen in Abhängigkeit von der Verkaufsfläche. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.

Freizeiteinrichtungen

Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Wellnesszentren, Solarien, Fitnessstudios, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.

Kultur und Zoos

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos und botanischen Gärten sollen für Besucher mit aktuellem Negativ-Test offen bleiben.

Körpernahe Dienstleistungen

Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, "die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege". Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Sport

Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.

Gastronomie

Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

Nah- und Fernverkehr

Für Passagiere in Bus, Bahn und Taxi sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren.

Tourismus

Die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten ist untersagt.

Schulen und Kitas

Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Darüber hinaus gilt hier eine eigene Notbremse: Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, so wird Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag Pflicht. Ab 165 wird ab dem übernächsten Tag der Präsenzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen verboten. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich. Diese Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet.

Arbeitsplatz

Unternehmen müssen zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen - das hat das Kabinett am 21. April beschlossen. Falls möglich, müssen Arbeitgeber ihren Angestellten Homeoffice ermöglichen und Arbeitnehmer müssen das normalerweise auch annehmen.

Geimpfte

Die Bundesregierung soll Erleichterungen für Geimpfte oder Menschen, bei denen zum Beispiel wegen einer vorigen Covid-19-Erkrankung von einer Immunisierung auszugehen ist, regeln können. Bundestag und Bundesrat müssen solchen Verordnungen zustimmen.

Strafen und weitere Regelungen

Verstöße gegen Corona-Regeln werden in der Regel als Ordnungswidrigkeiten und mit entsprechenden Bußgeldern geahndet. Dabei können im Extremfall bis zu 25 000 Euro fällig werden, normalerweise fallen die Summen aber mit einigen Hundert Euro deutlich niedriger aus, Details zum Beispiel des bayerischen Bußgeldkatalogs finden sich hier.

Weiterreichende Gebote und Verbote des Infektionsschutzes bleiben von der Notbremse unberührt. Bundesländer dürfen die Regeln nicht lockern, können aber jeweils strengere Vorgaben machen. Sofern solche bereits getroffen wurden, gelten sie weiter.

Gottesdienste sind von der Notbremse nicht erfasst. Für Gebiete mit einer Inzidenz über 100 kann die Bundesregierung per Verordnung schärfere Auflagen erlassen. Bundestag und Bundesrat müssen dann aber zustimmen. Alle Regelungen sind befristet bis maximal zum 30. Juni.

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