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Coronavirus:Was Sie zu den Ausgangsbeschränkungen wissen müssen

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So etwas gab es in der bundesdeutschen Geschichte bisher noch nie: In Bayern und einigen anderen Ländern sind die Menschen weitgehend in ihre eigenen vier Wände verbannt. Mit dem Grundgesetz ist das durchaus vereinbar.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Wir sperren Bayern nicht zu, wir sperren Bayern nicht ein: Das hat Ministerpräsident Markus Söder (CSU) eher beschwichtigend gemeint, tatsächlich hat Bayern aber als erstes Bundesland sehr weitreichende Ausgangsbeschränkungen verkündet. In einer Allgemeinverfügung heißt es: "Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt." Die Liste dieser Gründe umfasst neben dem Weg zur Arbeit, zum Einkaufen und zum Arzt aber auch den Spaziergang an der frischen Luft, allein oder mit Mitbewohnern aus dem eigenen Haushalt - jedoch auf jeden Fall ohne Gruppenbildung. Es ist also keine so harte Ausgangssperre, wie sie das Landratsamt Tirschenreuth für die Stadt Mitterteich erlassen hat, eher das etwas liberalere Freiburger Modell. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Auf welche Vorschriften können die Behörden derart weitreichende Freiheitsbeschränkungen überhaupt stützen?

Alle bisherigen Verfügungen stützen sich auf Paragraf 28 Infektionsschutzgesetz - der freilich eine Ausgangssperre gar nicht ausdrücklich erwähnt. Dort ist eher allgemein von "notwendigen Schutzmaßnahmen" die Rede, wie Beobachtung, Quarantäne oder Tätigkeitsverbote für mutmaßlich Infizierte. Nach dem Wortlaut der Vorschrift können Veranstaltungen und größere Ansammlungen verboten werden. Zudem können die Behörden Personen verpflichten, "den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind".

Damit war ursprünglich aber wohl gemeint, dass man etwa ein Passagierschiff oder Flugzeug bei Infektionsverdacht kurzzeitig absperren darf, bis die Sachlage geklärt ist. Noch vor drei Monaten hätten die meisten Juristen deshalb vermutlich gesagt: Derart weitreichende Einschränkungen wie nun in Bayern darf man nicht auf eine so uneindeutig formulierte Vorschrift stützen; denn je tiefer der Eingriff in Grundrechte, desto präziser muss er gesetzlich geregelt sein.

Nur hat der Gesetzgeber nichts von Corona ahnen können. Joachim Wieland, Professor für Staatsrecht in Speyer, hält es deshalb für vertretbar, den Ländern und Kommunen weitreichende Befugnisse für Verbote zuzugestehen - auch über die Buchstaben des Paragrafen hinaus. Denn Sinn und Zweck des Gesetzes sei es, die Ausbreitung von Infektionen zu unterbinden. Dazu seien gewisse Beschränkungen der Bewegungsfreiheit ausdrücklich erwähnt. "Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass die persönliche Freiheit einschränkbar ist."

Haben die Länder freie Hand, Ausgangssperren zu erlassen und zu verlängern?

Nein. Gerade wenn es um so wichtige Grundrechte wie die Freiheit der Person geht, spielt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine zentrale Rolle. Danach dürften solche Beschränkungen nur dann zulässig sein, wenn alle anderen Mittel ausgeschöpft sind. Bayern hat die Verfügung mit den besonderen Risiken seiner Lage an der Außengrenze begründet - und natürlich mit der stark steigenden Infektionskurve. Kaum anzunehmen, dass dies rechtlich angreifbar wäre. Zudem hat die bayerische Regierung, wie zuvor auch Freiburg, eine stattliche Liste von Ausnahmen vorgesehen. Einkaufen, Arbeit, medizinische Versorgung, aber auch ein Mindestmaß an Bewegungsfreiheit bleiben möglich. Und der zeitliche Rahmen von zwei Wochen ist nicht überzogen, sondern orientiert sich an den Erkenntnissen der Medizin. Aber es bleibt dabei: Wer die Menschen zumindest zeitweise in ihren eigenen vier Wänden einsperren will, der geht ans Eingemachte des Grundgesetzes.

Können sich die Bürger dagegen überhaupt wehren?

Die Beschränkungen sind als "Allgemeinverfügung" erlassen worden, also als Verwaltungsakt, der sich an alle Bayern richtet. Jeder Bayer und jede Bayerin könnte dagegen theoretisch Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erheben und einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Die Erfolgsaussichten dürften aber nicht sonderlich hoch sein.

Könnten die Beschränkungen noch gravierender werden - bis hin zu einer echten Ausgangssperre, die kaum noch Ausnahmen zulässt?

Ausschließen lässt sich derzeit fast gar nichts, weil niemand weiß, ob die bisherigen Maßnahmen die erhoffte Wirkung zeigen. Klar ist aber: Wollte man die Bevölkerung wirklich flächendeckend in ihre Wohnungen verbannen und ihnen nur noch Ausgang für die absolut überlebensnotwendigen Dinge gewähren, dann müsste es dafür eine zwingende Rechtfertigung geben. Und die ist derzeit eher nicht in Sicht, auch, weil man die negativen Folgen einer Komplettsperre für die Gesundheit berücksichtigen muss. Etwa die psychische Belastung einer partiellen Isolation, aber auch die Immunabwehr, zu deren Stärkung Virologen eben auch frische Luft empfehlen.

Könnte im Sinne der Einheitlichkeit auch der Bund Ausgangsbeschränkungen erlassen?

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind entweder die Kommunen oder die Landesregierungen zuständig. Die Bundesregierung könnte nach Artikel 91 Grundgesetz erst bei einer Gefahr für den Bestand des Bundes ins Spiel kommen - also wenn italienische Verhältnisse oder Schlimmeres drohten. "Davon sind wir noch meilenweit entfernt", sagt Joachim Wieland.

Was passiert mit denjenigen, die die neuen Ausgangsbeschränkungen einfach ignorieren?

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) hat zwar nur stichprobenartige Kontrollen angekündigt. Wer "glaubhaft" machen kann, dass er beispielsweise auf dem Weg zur Arbeit ist, der wird im Normalfall weitergehen oder weiterfahren dürfen. Passierscheine sind nicht nötig, schon deshalb nicht, weil ja auch der Spaziergang erlaubt ist. Wer allerdings gegen die Auflagen der Verfügung verstößt, für den kann es richtig ernst werden. Für einen Teil der Maßnahmen sind Geldbußen bis zu 25 000 Euro angedroht, und Verstöße gegen die Ausgangsbeschränkungen können sogar als Straftat gewertet werden. Statt mit Belehrungen und kleineren Geldstrafen wie beim Falschparken könnte dies mit Geldstrafe oder mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Wo gibt es bereits Ausgangssperren?

Mehrere europäische Länder haben seit geraumer Zeit eine Ausgangssperre verhängt, wobei die nicht überall so genannt wird. So spricht die österreichische Regierung von einer "Ausgangsbeschränkung". Die Menschen sollen seit vergangenem Wochenende zu Hause bleiben, sich nicht versammeln und nur in folgenden Fällen auf die Straße: unaufschiebbare Arbeit, Betreuung anderer Menschen, um Lebensmittel einzukaufen oder um sich kurz die Beine zu vertreten. In Italien, Spanien und Frankreich ist die Bewegungseinschränkung strenger geregelt.

Welche gesundheitlichen Nachteile können die Ausgangsbeschränkungen haben?

Tagelang kaum vor die Türe gehen zu können ist auch für rundum Gesunde mit Familie eine Herausforderung. Mit wenig Bewegung, Langeweile, vielleicht auch noch nicht ausgelasteten Kindern droht mit der Zeit der "Lagerkoller". Die Angst um den Arbeitsplatz oder die Gesundheit kann zudem starken Stress auslösen. Opferschutzeinrichtungen warnen in diesem Zusammenhang vor einem Anstieg von häuslicher Gewalt. Allein lebende, oft ältere Menschen werden durch Ausgangsbeschränkungen sozial völlig isoliert. Richtig hart treffen Ausgangsbeschränkungen Menschen, die zu Depressionen neigen, da sie die Spirale aus Inaktivität und Stimmungsverschlechterung verstärken. Experten empfehlen deshalb, auch innerhalb der eigenen vier Wände körperlich aktiv zu bleiben und über Telefon oder Internet Kontakt zu anderen Menschen zu suchen.

Mitarbeit: Oliver Das Gupta, Leila Al-Serori, Lilith Volkert, Benedikt Peters

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SZ vom 21.03.2020
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