Im Dezember 2021 neigte sich das zweite Pandemiejahr dem Ende zu, aber die Bilder aus den ersten Corona-Wochen im Frühjahr 2020 waren noch nicht vergessen. In der norditalienischen Provinz Bergamo hatte sich das Virus derart schnell verbreitet, dass die Krankenhäuser nicht mehr alle schwer kranken Patienten behandeln konnten – Ärzte mussten entscheiden, wer eine Chance bekam und wer nicht. Damals lernte die Öffentlichkeit den Begriff „Triage“ kennen, eine tragische Situation, in der wegen überlasteter Ressourcen der Intensivmedizin über die Reihenfolge der Behandlung verfügt werden muss. Und in jenem Dezember 2021 entschied das Bundesverfassungsgericht: „Der Gesetzgeber“ müsse sicherstellen, dass in einer solchen Lage behinderte Menschen nicht aussortiert werden. Und zwar „unverzüglich“.
BundesverfassungsgerichtTriage-Paragraf ist nichtig
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Für eine gesetzliche Regelung, welcher Patient bei überlasteten Notfallkapazitäten den Vorrang hat, war der Bund gar nicht zuständig. Nun sind die Länder am Zug.
Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe
