Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz von 2006, dem zufolge die Kindergeldansprüche von Ausländern von außerhalb der EU möglichst restriktiv behandeln werden sollten, an diesem Mittwoch für verfassungswidrig erklärt. Dabei war es nicht einmal der erste entsprechende Versuch des Gesetzgebers gewesen. Bereits in den 90er-Jahren war eine ähnlich die Vorschrift in Karlsruhe gescheitert. Die Neuregelung von 2006 sollte eigentlich klare Verhältnisse schaffen.
Demnach sollten Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen in Deutschland bleiben dürfen, nach dreijährigem Aufenthalt Kindergeld erhalten - aber eben nur, falls sie einen Job hatten, in Elternzeit waren, Arbeitslosengeld I bezogen. All dies waren aus Sicht der damaligen Regierungskoalition Signale einer Integration in den Arbeitsmarkt und damit Anzeichen für einen dauerhaften Aufenthalt. Nur dann sollte es Kindergeld geben.
Dem Gericht zufolge verletzt dies jedoch den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Das Gesetz wurde 2020 bereits geändert
Der Beschluss kommt mit großer Verspätung. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte das Verfassungsgericht schon im Jahr 2013 angerufen, weil es die Kindergeldregel für grundgesetzwidrig hielt. Dieser Befund lag schon damals auf der Hand, weil die Verfassungsrichter im Jahr zuvor eine gleichlautende Vorschrift zum Erziehungs- und Elterngeld beanstandet hatten. Der Rüffel aus Karlsruhe zum Kindergeld war also vorhersehbar - weshalb die schwarz-rote Koalition das entsprechende Gesetz schon vor zwei Jahren geändert hatte.
Deshalb dient der Beschluss nun vor allem der Klarstellung, auch für künftige Reformversuche beim Kindergeld. Das Bundesverfassungsgericht macht deutlich, dass Ausländern mit humanitären Aufenthaltstiteln hier keine höheren Hürden in den Weg gestellt werden dürfen als anderen Nicht-EU-Ausländern. Zwar sei es legitim, den Zugang zu Sozialleistungen für Angehörige sogenannter Drittstaaten davon abhängig zu machen, dass ein längerer oder dauerhafter Aufenthalt in Deutschland zu erwarten sei. Auch deshalb, um eine "Einwanderung in die Systeme der sozialen Sicherung" zu vermeiden, heißt es in dem Beschluss.
Die Integration in den Arbeitsmarkt sei indes eher bei Ausländern auf Arbeitssuche ein taugliches Kriterium für eine Bleibeperspektive - nicht jedoch bei Menschen mit humanitären Aufenthaltstiteln. Und zwar deshalb, weil "die Aufenthaltsdauer bei den meisten humanitären Aufenthaltstiteln stärker von der Situation in den Herkunftsstaaten der Betroffenen als von deren eigener Lebensplanung abhängt". Also beispielsweise davon, dass ein Bürgerkrieg endet.
Geklagt hatten mehrere Eltern aus Russland, Vietnam, Palästina und Iran, deren Ansprüche sehr lange zurückliegen; die Kinder sind inzwischen fast alle erwachsen. Etwaige Nachzahlungsansprüche in ihren und in vergleichbaren Fällen - soweit überhaupt noch Verfahren offen sind - dürften der Höhe nach überschaubar sein. Denn im Regelfall wurde der weggefallene Kindergeldanspruch durch Sozialleistungen kompensiert. Deshalb hat sich der Kindergeldausschluss vor allem dort ausgewirkt, wo Betroffene über eigenes Vermögen verfügten und daher keine Sozialleistungen erhielten.