Bundesverfassungsgericht:Warum Kinderehen nicht pauschal annulliert werden dürfen

Bundesverfassungsgericht: Protestaktion der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes gegen die Zwangsverheiratung junger Mädchen im Jahr 2015 in Berlin.

Protestaktion der Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes gegen die Zwangsverheiratung junger Mädchen im Jahr 2015 in Berlin.

(Foto: Christian Ditsch/Imago)

Im Ausland geschlossene Ehen sind in Deutschland automatisch unwirksam, wenn ein Partner bei der Heirat unter 16 Jahre alt war. Diese Regel ist verfassungswidrig, urteilt Karlsruhe jetzt. Was der Gesetzgeber nun nachbessern muss.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Im Jahr 2017 hieß der Bundesjustizminister noch Heiko Maas (SPD), von ihm vernahm man damals einen Satz von hoher Suggestivität: "Kinder gehören in die Schule - nicht vor den Traualtar." Er wollte den sogenannten Kinderehen ein Ende bereiten, ein Problem, das durch die vielen Flüchtlinge augenfällig geworden war. Also legte die schwarz-rote Koalition ein Gesetz auf, dem allseits gute Absicht, aber schlechtes Handwerk attestiert wurde. Ehen mit Minderjährigen unter 16 Jahren sollten automatisch unwirksam sein, ohne Rücksicht darauf, dass insbesondere Frauen nach Jahren oder Jahrzehnten einer plötzlich gecancelten Ehe ohne Unterhaltsansprüche dastehen würden. Familienrechtler warnten eindringlich, derart komplexe Probleme nicht mit der Brechstange zu lösen. Vergebens, im Juli 2017 trat das Gesetz in Kraft.

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