Bundesverfassungsgericht:Karlsruhe lässt Linke abblitzen

Die Richter verwerfen die Klage gegen den Anti-Terror-Einsatz der Bundeswehr in Syrien und im Irak als unzulässig. In der Sicherheitspolitik habe die Regierung Spielraum.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Entscheidung aus Karlsruhe kam zur richtigen Zeit, ließ aber dann doch wichtige Fragen offen. Bis Ende des Monats will der Bundestag darüber abstimmen, ob sich die Bundeswehr weiter am internationalen Einsatz gegen die Terrormiliz "Islamischer Staat" (IS) im Irak und in Syrien beteiligen soll. Dem Plazet des Bundestags dürfte nichts im Wege stehen, aber die Verlängerung des Mandats war in der Koalition zunächst umstritten - die SPD wollte den Einsatz ursprünglich auslaufen lassen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht ein weiteres mögliches Hindernis aus dem Weg geräumt. Der Zweite Senat hat eine Organklage der Linksfraktion im Bundestag gegen den Einsatz verworfen.

Die Kritik der Linken an dem Einsatz richtete sich ganz grundsätzlich auf die rechtlichen Voraussetzungen solcher militärischer Unternehmungen. Der Einsatz war nämlich unter anderem auf das in der UN-Charta niedergelegte Recht der kollektiven Selbstverteidigung gestützt worden. Eine Art Vorwärtsverteidigung, wenn man so will, die man nach den Anschlägen von Paris vom November 2015 für dringlich erachtete - gerichtet gegen nicht staatliche Akteure, um Terroraktivitäten des "Islamischen Staats" von vornherein zu unterbinden. Aus Sicht der Linken ist ein loses Bündnis wie die Anti-IS-Koalition aber eben kein - wie es im Grundgesetz heißt - "System gegenseitiger kollektiver Sicherheit", das solche Einsätze legitimiert, wie zum Beispiel ein UN-Mandat oder eine Entscheidung der Nato. Womit der Einsatz verfassungsrechtlich nicht haltbar sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat keine verbindliche Antwort auf diese Fragen gegeben, sondern die Klage der Linken als unzulässig abgewiesen. Denn mit einer Organklage könne die Fraktion in Karlsruhe lediglich die Verletzung eigener Rechte geltend machen, nicht aber eine allgemeine Rechtsprüfung beantragen. Und eine Verletzung ihrer Rechte als Fraktion sei "von vornherein ausgeschlossen", befand das Gericht.

Das Verfassungsgericht verweist auf den Spielraum der Regierung in der Sicherheitspolitik

Der Zweite Senat brauchte aber dann doch 24 Seiten, um diese scheinbar so klare Rechtslage zu begründen. Im Wesentlichen verwies er dabei auf den Einschätzungsspielraum der Bundesregierung in solchen sicherheitspolitischen Dingen - und darauf, dass der Bundestag dem Einsatz ja zugestimmt hatte. Ob das militärische Handeln innerhalb des Anti-IS-Bündnisses als Reaktion auf neue Sicherheitsanforderungen notwendig sei oder nicht, das sei zuvorderst eine Entscheidung der Regierung. Das Verfassungsgericht könne hier lediglich prüfen, ob sich die Einschätzung außerhalb des Vertretbaren bewege. Ein grundlegender Richtungswechsel der Vereinten Nationen stecke jedenfalls nicht hinter dem Militäreinsatz, denn es gehe immer noch um die in der UN-Charta niedergelegten Ziele - Wahrung von Frieden und Sicherheit. Dass man eine effektive Verteidigung gegen Angriffe nicht staatlicher Akteure gewährleisten wolle, bis der UN-Sicherheitsrat tätig werde, sei ein zumindest vertretbares Verständnis des Selbstverteidigungsrechts.

Die Grünenpolitikerin Katja Keul bedauerte die Entscheidung. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zeige, dass es eine Rechtsschutzlücke gebe. "Es kann nicht sein, dass in solchen Fällen aus dem Parlament heraus keine gerichtliche Überprüfung eines möglichen Verfassungsbruches der Regierung angestrengt werden kann." Der Bundestag müsse nun eine rechtliche Überprüfungsmöglichkeit von Bundeswehreinsätzen gesetzlich verankern, forderte Keul. Die Grünen hätten dazu in der letzten Wahlperiode einen Entwurf vorgelegt.

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