Konjunkturpolitik in der EU:Bundesverfassungsgericht weist Klagen gegen EZB-Anleihenkaufprogramm ab

Konjunkturpolitik in der EU: Die EZB-Zentrale in Frankfurt.

Die EZB-Zentrale in Frankfurt.

(Foto: Arne Dedert/dpa)

In dem Streit geht es um riesige Programme der Europäischen Zentralbank, mit denen in der Krise die Wirtschaft in der EU angeschoben werden sollte. Ex-CSU-Politiker Gauweiler und AfD-Gründer Lucke versuchen seit Jahren, dagegen vorzugehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat Klagen gegen den Kauf von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank (EZB) abgewiesen. Die beiden Anträge des langjährigen CSU-Politikers Peter Gauweiler und des einstigen AfD-Gründers und Universitätsprofessors Bernd Lucke blieben ohne Erfolg, heißt es aus Karlsruhe.

Das Gericht hat seine Entscheidungen bereits am 29. April getroffen, aber erst an diesem Dienstag unter den Aktenzeichen 2 BvR 1651/15 und 2 BvR 2006/15 veröffentlicht.

Gauweilers und Luckes Klagen seien unzulässig und unbegründet. In den Klagen ging es um das PSPP genannte Anleihenkaufprogramm der EZB, mit dem die Konjunktur in der EU angeschoben werden soll und das Anfang 2015 aufgelegt wurde.

Die Karlsruher Richter hatten dieses Programm im Mai 2020 als teilweise verfassungswidrig eingestuft und gefordert, dass die EZB die Verhältnismäßigkeit der Käufe nachweisen müsse. Ansonsten sei es der Bundesbank untersagt, an den Käufen teilzunehmen. Der EZB-Rat hatte daraufhin Dokumente für die Bundesregierung und den Bundestag freigegeben, mit denen die Verhältnismäßigkeit belegt werden sollte.

Der Bundestag bescheinigte im Juli 2020 mit deutlicher Mehrheit, dass die Vorgaben des Karlsruher Urteils umgesetzt worden seien. Doch Gauweiler und Lucke ließen nicht locker. Mit ihrem Antrag auf eine sogenannte Vollstreckungsanordnung bewirkten sie, dass die Karlsruher Richter die Umsetzung des Urteils überprüften.

Das ist nun geschehen. Es sei nicht ersichtlich, dass Bundestag und Bundesregierung bei der Umsetzung des Urteils vom Mai 2020 ihren Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten hätten, erklärte das Bundesverfassungsgericht.

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