Süddeutsche Zeitung

Bundesverfassungsgericht:Eine Barriere weniger

Karlsruhe stärkt das Wahlrecht von Menschen, die unter gerichtlicher Betreuung stehen. Nun ist die Politik gefragt.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Bürger vom Wahlrecht auszuschließen, ist immer eine Operation am Herzen der Demokratie. Deshalb dürfte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts niemanden wirklich überrascht haben. Der Ausschluss von mehr als 80 000 Behinderten vom Wahlrecht ist verfassungswidrig und muss neu geregelt werden, so hat es der Zweite Senat des Karlsruher Gerichts beschlossen. Danach verstößt es gegen das allgemeine Wahlrecht sowie das Verbot der Diskriminierung Behinderter, dass jeder automatisch vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, für den gerichtlich eine umfassende Betreuung angeordnet ist. Allerdings hat das Gericht keine sofortige Nichtigkeit der Vorschrift angeordnet, sondern überlässt die Reform dem Gesetzgeber. Damit könnte der Ausschluss auch noch für die Europawahl im Mai gelten. Im Koalitionsvertrag hatten Union und SPD ohnehin eine Streichung der Vorschrift vereinbart. Allerdings war der Plan jüngst durch einen Vorstoß der CDU ins Wanken geraten, wonach künftig die Betreuungsgerichte in begründeten Einzelfällen über einen Ausschluss entscheiden sollen.

Auch das Karlsruher Gericht hat keineswegs angeordnet, dass Wahlen künftig allen offenstehen müssten, ungeachtet von Behinderungen oder psychischen Krankheiten. Zur Demokratie gehöre die freie und offene Kommunikation zwischen Regierenden und Regierten. Nur auf dieser Grundlage könne die Wahl integrative Wirkung entfalten. "Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht", heißt es in dem Beschluss. Dem Einwand von Kritikern, die Behindertenrechtskonvention fordere eine uneingeschränkte Teilhabe der Betroffenen, folgte das Gericht nicht. Das Grundgesetz habe hier Vorrang.

Gekippt wurde der Wahlausschluss vielmehr deshalb, weil die Vorschrift lediglich eine einigermaßen willkürlich herausgegriffene Gruppe betrifft - Menschen mit gerichtlich angeordneter Vollbetreuung. Zwar ist es aus Sicht des Gerichts "nicht fernliegend", dass diesen Menschen "typischerweise" die Einsichtsfähigkeit für den demokratischen Prozess fehlt. Gleiches könnte aber auch für andere Hilfsbedürftige gelten, etwa jene, die eine Betreuungs- oder Vorsorgevollmacht erteilt haben und nun von Angehörigen betreut werden - eine womöglich noch größere Gruppe. Sie dürften aber nach geltendem Recht zur Wahl gehen. Der Grundgesetzverstoß liegt also darin, dass die einen von der Wahl ausgeschlossen werden, die anderen nicht.

Für die große Koalition eröffnet sich damit die Alternative, entweder den Paragrafen zu streichen - oder eine strenge und aufwendige Prüfung der "Wahlfähigkeit" anzuordnen. Diese zweite Möglichkeit würde nach Einschätzung des SPD-Innenpolitikers Burkhard Lischka aber zu einem komplizierten Verfahren führen und noch mehr Behinderte von der Wahl ausschließen. "Das kann die CDU nicht wollen", sagte er der Süddeutschen Zeitung. Er appellierte deshalb für eine Abschaffung des Ausschlusses, wie sie bereits in einem ersten Gesetzentwurf vom November vorgesehen war. Die Möglichkeit eines Missbrauchs durch Betreuer, die anstelle des Wahlberechtigten das Kreuz machen, stuft Lischka als gering ein - jedenfalls nicht größer, als sie bei einer Briefwahl ohnehin sei. Nach Auskunft des Behindertenbeauftragten der Bundesregierung haben bereits fünf Bundesländer ähnliche Vorschriften aus ihren Wahlgesetzen gestrichen; Berlin werde voraussichtlich bald folgen. Die übrigen Länder müssen nun ebenfalls vergleichbare Wahlbarrieren aus ihren Gesetzen entfernen, auch wenn der Karlsruher Beschluss nicht unmittelbar für sie gilt.

Das Gericht hat zudem einen Wahlausschluss von schuldunfähigen Straftätern für nichtig erklärt, die in der Psychiatrie untergebracht sind; das betrifft nur wenige Tausend Menschen. Dass diese Gruppe generell unfähig sein solle, dem demokratischen Kommunikationsprozess zu folgen, sei nicht ersichtlich, befand das Karlsruher Gericht.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.4340371
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ vom 22.02.2019
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.