Süddeutsche Zeitung

Bundesverfassungsgericht:Durchsuchung ohne echten Grund

Sebastian Edathy wehrt sich mit allen juristischen Mitteln gegen die Ermittlungen in seinen Büro- und Privaträumen. In Karlsruhe haben sich die Richter nun mit einem Fall befasst, der sehr ähnlich gelagert ist.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Der ehemalige SPD-Abgeordnete Sebastian Edathy zieht derzeit alle juristischen Register, um gegen die Durchsuchung seiner Büro- und Privaträume vorzugehen. Das Landgericht Hannover hat seine Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Hannover inzwischen abgewiesen, nun ist sein Anwalt Christian Noll vors Bundesverfassungsgericht gezogen. Ein konkreter Entscheidungstermin ist noch nicht bekannt, aber nach Angaben eines Gerichtssprechers soll über die - mit einem Eilantrag verbundene - Beschwerde "zügig" entschieden werden. Die Chance, dass Edathy dort Erfolg hat, ist nun gestiegen: Die Karlsruher Richter haben einen Durchsuchungsbeschluss beanstandet, der unverkennbare Parallelen zum Fall Edathy aufweist.

In dem noch nicht veröffentlichten Beschluss mit dem Aktenzeichen 2 BvR 200/14 geht es um ein Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt. Deren Gießener Außenstelle, zuständig für die Bekämpfung von Internetkriminalität, führte seit Anfang 2013 ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mann, der über das Internet eine DVD gekauft hatte. Auf einem Video waren nackte Kinder zu sehen, in sogenannter Posing-Haltung. Nach heutigem Recht ist das strafbare Kinderpornografie.

Eine Besonderheit des Falles: Der Mann hatte die DVD schon am 6. Oktober 2007 gekauft - also vor der Verschärfung der Kinderpornografie-Vorschriften im Jahr 2008. "Der Erwerb der auf dem Video erkennbaren Posing-Darstellungen war im Jahr 2007 noch nicht mit Strafe bedroht", heißt es denn auch im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Das Gericht sieht im Vorgehen der Ermittler ein verfassungsrechtliches Problem

Und hier beginnt die Parallele zu den Ermittlungen gegen Edathy. Denn obwohl sich der Mann im Gießener Fall nicht strafbar gemacht hatte - nachträgliche Gesetzesverschärfungen gelten nicht rückwirkend -, erließ das Amtsgericht Gießen am 10. Juli 2013 einen Durchsuchungsbeschluss. Den hat Karlsruhe nun auf eine Beschwerde des Kieler Anwalts Uwe Bartscher vorerst einkassiert: In einer einstweiligen Anordnung verfügte eine Kammer des Zweiten Senats, die damals sichergestellten "Beweisgegenstände" dürften bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Beschwerde nicht ausgewertet und nicht einmal gesichtet werden. Eine Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung sei "jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen".

Zwar ist die Begründung der Eilentscheidung eher kursorisch, weil die Richter sich noch nicht vertieft mit den juristischen Fragen beschäftigt, sondern lediglich eine "Folgenabwägung" vorgenommen haben. Ohne Zweifel sieht das Gericht im Vorgehen der Ermittler aber ein verfassungsrechtliches Problem, sonst wäre es nicht eingeschritten; ginge es nur um die Feinjustierung der Strafprozessordnung, hätte das oberste deutsche Gericht auf die dafür zuständigen Strafgerichte verwiesen.

Und genau dieses Problem prägt auch den Fall Edathy: Auch dort wurde der für den Durchsuchungsbeschluss notwendige Verdacht auf strafrechtlich unbedenkliche Bilder gestützt. Nach dem Motto: Wo Rauch ist, muss auch Feuer sein. Denn die Nacktbilder, die er via Internet gekauft hatte, waren laut Bundeskriminalamt "strafrechtlich irrelevant". Dennoch zogen die Ermittler aufgrund "kriminalistischer Erfahrung" den Schluss, bei Edathy müsse auch strafbares Material zu finden sein. "Auch wenn es sich bei den Bildern . . . um strafrechtlich noch nicht relevante Nacktbilder von Kindern/Jugendlichen gehandelt hat, besteht ein Anfangsverdacht des Besitzes kinderpornografischer Schriften", heißt es im Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover vom 10. Februar.

Bloße Vermutungen reichen nicht für einen Verdacht. Karlsruhe fordert Tatsachen

Man könne nicht von straflosem auf strafbares Verhalten schließen, argumentiert Rechtsanwalt Noll. Hinzu komme der Zeitfaktor: Edathys Bestellungen lagen zur Zeit der Durchsuchung bereits dreieinhalb Jahre zurück. Auch hier gibt es Ähnlichkeiten zum Gießener Fall, dort lagen zwischen Kauf der DVD und Durchsuchung mehr als fünf Jahre. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach beanstandet, Ermittlungsmaßnahmen auf lange zurückliegende Umstände zu stützen.

Dass die Verfassungsrichter jeden allzu hemdsärmeligen Umgang mit Durchsuchungsbeschlüssen äußerst skeptisch betrachten, ist seit Jahren bekannt. Immer wieder hat das Gericht Beschlüsse einkassiert und Kriterien für die Praxis formuliert. Zum Beispiel die Vorgabe, dass jeder Verdacht eine "Tatsachengrundlage" haben müsse. "Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen nicht", heißt es in einem Beschluss aus dem vergangenen Jahr.

Auch zur "kriminalistischen Erfahrung", die von legalem Verhalten auf Straftaten schließt, haben sie sich geäußert. In einem Beschluss aus dem Jahr 2005 ging es um einen Geschäftsmann, der wiederholt Schecks ohne Angabe des Verwendungszwecks ausgestellt und auf einem Konto für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben verbucht hatte. Das kam den Ermittlern seltsam vor, sie beantragten einen Durchsuchungsbeschluss - Verdacht auf Bestechung. Den Karlsruher Richtern reichte das nicht. Das Verhalten des Mannes sei rechtlich nicht angreifbar, weder müsse man Schecks mit Zweckangaben versehen noch Betriebsausgaben zwingend beim Fiskus einreichen. Sie beanstandeten den Beschluss: "Aus einem nicht strafbaren und auch darüber hinaus rechtmäßigen Verhalten auf das Begehen einer Straftat zu schließen, hätte weiterer Anhaltspunkte bedurft."

Das Strafrecht lebe von den klaren Grenzen zwischen erlaubtem und verbotenem Tun, hatte der BGH-Strafsenatsvorsitzende Thomas Fischer in der Zeit geschrieben: "Wenn nun aber die, die das Erlaubte tun, nach kriminalistischer Erfahrung stets auch das Unerlaubte tun und deshalb, gerade weil sie Erlaubtes tun, vorsorglich schon einmal mit Ermittlungsverfahren überzogen werden, hat die Grenzziehung jeden praktischen Sinn verloren."

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Quelle:
SZ vom 21.05.2014
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