Bundesverfassungsgericht:Die Klage des toten Neonazis

Der Rechtsextremist Jürgen Rieger klagte gegen das Verbot von Neonazi-Demonstrationen. Auch nach seinem Tod muss Karlsruhe darüber entscheiden.

Heribert Prantl

Der Tod eines Rechtsextremisten ist eigentlich kein Thema für das Bundesverfassungsgericht. Jürgen Rieger, vorbestrafter Rechtsanwalt, gestorben am 29. Oktober 2009, war aber nicht irgendein Rechtsextremist. Er war stellvertretender Bundesvorsitzender der NPD; er war ihr Geldgeber; er war Verwalter der Hinterlassenschaften von Altnazis; er war Aufkäufer von Herrenhäusern, Bahnhöfen und Ladengeschäften, die dann in den Dienst der Rechtsextremisten gestellt wurden. Aber auch das ist nicht der Grund dafür, warum sein Tod das höchste deutsche Gericht beschäftigt.

Bundesverfassungsgericht: Jürgen Rieger, vorbestrafter Rechtsanwalt, gestorben am 29. Oktober 2009, war aber nicht irgendein Rechtsextremist.

Jürgen Rieger, vorbestrafter Rechtsanwalt, gestorben am 29. Oktober 2009, war aber nicht irgendein Rechtsextremist.

(Foto: Foto: dpa)

Rieger ist aus anderen Gründen eine Karlsruher Figur: Er war Organisator vieler Neonazi-Demonstrationen, unter anderem der berüchtigten Märsche zum Gedenken an den "Hitler-Stellvertreter" Rudolf Heß in Wunsiedel. Im Jahr 2004 hatten daran 5000 Rechtsextremisten aus ganz Europa teilgenommen.

Rieger hatte, zur Verzweiflung der Stadt und der Bürger von Wunsiedel, weitere Veranstaltungen dieser Art im Voraus bis zum Jahr 2010 schon angemeldet - jeweils für den 20. August. Die Aufmärsche wurden verboten, Rieger klagte dagegen durch alle Instanzen - weil ihm das Verfassungsgericht bedeutet hatte, dass erst der normale Rechtsweg ausgeschöpft sein müsse, bevor über seine Verfassungsbeschwerde entschieden werde. Diese Voraussetzung war seit 25. Juni 2008 erfüllt: Damals entschied das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz und erklärte die Verbote der Heß-Märsche für rechtens. Seitdem war das Verfassungsgericht am Zug. Mitten in dessen Beratungen platzte die Todesnachricht.

Nirgendwo ist festgeschrieben, was nach dem Tod eines Beschwerdeführers mit dessen Verfassungsbeschwerde geschieht. In aller Regel stellt das Gericht fest, dass mit dem Tod des Klägers die Klage ihre Erledigung gefunden hat. Im Fall Rieger geht es aber nicht nur um eine persönliche Beschwerde, sondern um ein Problem von allgemeiner und fortwirkender Bedeutung, nämlich: Sind Versammlungsverbote verfassungsgemäß, die auf das im Jahr 2005 neugefasste Versammlungsgesetz und auf den damals erweiterten Volksverhetzungsparagraphen 130 gestützt werden? Diese Änderungen geschahen seinerzeit ausdrücklich mit dem Ziel, das bis dahin übliche rechtliche Hin und Her bei Neonazi-Demos zu beenden.

Im Mittelpunkt der Karlsruher Prüfung steht der neue Absatz 4 des Strafparagraphen 130. Der lautet: "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt." Unter Berufung darauf werden Neonazi-Aufmärsche seit 2005 verboten. Käme die neue Vorschrift zu Fall, gingen die Neonazi-Spektakel in Wunsiedel und anderswo wieder los.

Das Verfassungsgericht war bisher in Sachen Versammlungs- und Meinungsfreiheit eher liberal (zuletzt in einer Senatsentscheidung vom 23. Juni 2004). Seine Rechtsprechung läuft auf den Satz hinaus: Auch Neonazis haben Grundrechte, und die Meinungs- und Versammlungsfreiheit darf nur durch ein "allgemeines Gesetz" beschränkt werden. Die Frage lautet: Ist der neue Volksverhetzungparagraph ein allgemeines Gesetz, das die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit in zulässiger Weise einschränkt? Dem toten Organisator Rieger werden neue Organisatoren folgen. Also muss diese Frage geklärt werden.

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