Süddeutsche Zeitung

Bundesverfassunggericht:Die wichtigsten Fragen und Antworten zum NPD-Verbotsverfahren

Der Bundesrat hält die NPD für eine demokratiefeindliche Partei. Doch will - und vor allem kann - sie auch die Grundordnung in Deutschland beseitigen?

Von Wolfgang Janisch

Worum geht es in dem Verfahren?

Es geht um den Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz, das schärfste Schwert der wehrhaften Demokratie: das Verbot einer politischen Partei. Der Bundesrat hat im Dezember 2012 beschlossen, einen Verbotsantrag gegen die NPD zu stellen - nach einigem Zögern, denn in der Politik war man sich uneins, ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg haben würde. Bundesregierung und Bundestag verzichteten dieses Mal auf einen eigenen Antrag, anders als beim ersten, 2003 gescheiterten Versuch, die NPD zu verbieten. Aus Sicht des Bundesrats ist die NPD eine rassistische, antisemitische, revisionistische und demokratiefeindliche Partei, die Hass schürt und Drohungen gegen Minderheiten und politische Gegner verbreitet.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Partei verboten werden?

Klar ist, dass eine bloße Ablehnung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht für ein Verbot ausreicht; das Grundgesetz erlaubt Fundamentalkritik auch an der Verfassung selbst. Absehbar ist aber auch, dass die Kriterien aus dem letzten Parteiverbotsurteil, das im Jahr 1956 gegen die KPD erging, nicht eins zu eins auf die heutige Zeit übertragen werden können. Damals wurde die Partei wegen ihrer "aktiv kämpferischen, aggressiven Haltung" gegen die Verfassungsordnung verboten; das zielte auch auf die Gesinnung der Kommunistenpartei - damals war man eben im Kalten Krieg.

Was heute in einer über Jahrzehnte gefestigten Demokratie gilt, wird das Gericht daher neu formulieren müssen. Beim ersten Versuch eines NPD-Verbots hatte sich das Gericht zu den inhaltlichen Fragen gar nicht geäußert. Das Verfahren war bereits an der zu hohen V-Mann-Dichte in den NPD-Vorständen gescheitert.

Das Karlsruher Gericht hat im März drei Tage lang verhandelt. War dort eine Tendenz auszumachen, wie es ausgehen wird?

In der sehr umfangreichen Anhörung hat sich zwar herauskristallisiert: Ideologisch und programmatisch wird man die NPD wohl als eine rechtsstaats- und demokratiefeindliche Partei sehen müssen, die die Menschenwürde missachtet. Ob das aber für ein Verbot reicht, daran waren deutliche Zweifel erkennbar. Laut Grundgesetz setzt ein Verbot voraus, dass eine Partei "darauf ausgeht", die Grundordnung zu beseitigen.

Nach den Fragen der Richter zu urteilen, könnte ein Verbot dann ausgeschlossen sein, wenn eine Partei gar nicht die Chance hat, ihre gefährlichen Pläne umzusetzen. Für die finanziell klamme und politisch irrelevante NPD heißt das: Möglicherweise hat sie die Schwelle zum Verbot noch nicht überschritten, weil sie jedenfalls derzeit einfach zu unbedeutend ist.

Würde die NPD von einem Sieg in Karlsruhe profitieren?

Das ist nicht auszuschließen. Derzeit ist jedoch die gegenläufige Tendenz zu beobachten. Die NPD hat zuletzt Mitglieder verloren, auch deshalb, weil ein Teil ihrer früheren Anhänger sich im rechten Flügel der AfD wiederfindet. Der NPD gehören etwa 5000 Mitglieder an, 2007 waren es 7200. Auch die Wahlergebnisse sind eingebrochen. 2004 war die NPD mit 9,2 Prozent in den Sächsischen Landtag eingezogen, 2007 gelang ihr mit 7,3 Prozent der Sprung ins Parlament in Mecklenburg-Vorpommern.

Inzwischen hält sie kein einziges Landtagsmandat mehr. Im September 2016 flog sie mit drei Prozent aus dem Schweriner Landtag. Sie profitierte weder von der Flüchtlingskrise noch vom Märtyrerstatus, den ihr das Verbotsverfahren hätte bescheren können. Allerdings ist dieses Auf und Ab nicht untypisch für die gut fünfzigjährige Geschichte der NPD.

Was passiert, wenn die Partei doch verboten wird?

In rechtlicher Hinsicht wäre dies das Ende der Partei: Die Organisation wird aufgelöst, die Konten gesperrt, das Vermögen eingezogen. Dasselbe gilt auch für die im Verbotsantrag genannten Teilorganisationen Junge Nationaldemokraten, Ring Nationaler Frauen und kommunalpolitische Vereinigungen. Mit dem Verbot wäre auch die staatliche Parteienfinanzierung dahin, die sich im Jahr 2015 auf etwa 1,3 Millionen Euro summierte. Hinzu kommt: Die NPD würde ihr Mandat im Europaparlament verlieren sowie die meisten ihrer ungefähr 330 Kommunalmandate; nur in Berlin und Baden-Württemberg gibt es keine Vorschriften für einen automatischen Mandatsverlust.

Ohnehin ist juristisch durchaus umstritten, ob mit einem Verbot auch die Mandate verfallen, weil die Wählerstimmen nicht nur der Partei, sondern auch den Personen gelten. Deshalb müsste das Verfassungsgericht auch diese Frage prüfen - sollte es wirklich ein Verbot aussprechen.

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