Bundessozialgericht:Beiträge für Familien bleiben

Eltern können für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder keine Beitragsermäßigung in der gesetzlichen Sozialversicherung verlangen. Doch der Rechtsstreit ist noch nicht beendet.

Von Thomas Öchsner, Berlin

Eltern können nicht verlangen, dass sie weniger Beiträge für die Renten- und Krankenversicherung zahlen müssen als Kinderlose. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Zugleich lehnte es das BSG ab, den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. "Ein Verfassungsverstoß liegt nach Auffassung des Senats nicht vor", sagte Richter Hans-Jürgen Kretschmer. Geklagt hatte ein Ehepaar mit drei Kindern. Die Eltern hatten argumentiert, sie zögen die Beitragszahler von morgen auf, müssten aber genauso viel zahlen wie Versicherte ohne Kinder ohne diese Kosten. Das Bundessozialgericht sah dies anders: Der Gesetzgeber habe einen großen Spielraum bei der Frage, welche Sozialabgaben erhoben werden. Die Richter verwiesen auf die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, von der Mütter und Väter profitieren könnten, und auf die Möglichkeit, Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitzuversichern. "Die Schwelle der Verfassungswidrigkeit wegen eines nur unzureichenden Ausgleichs ist dabei nicht überschritten worden", teilte das BSG mit. Auch aus dem Beitragszuschlag für Kinderlose bei der Pflegeversicherung lasse sich kein "Anspruch auf einen allgemeinen umfassenden Ausgleich der finanziellen Belastungen durch die Kinderbetreuung und -erziehung im Beitragsrecht der Sozialversicherung herleiten" (Az.: B 12 KR 15/12 R). Die Familie war bereits in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Kläger wollen nun Verfassungsbeschwerde einlegen. "Dass der Weg irgendwann nach Karlsruhe führt, ist kein Geheimnis", sagte ein Anwalt der Familie.

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