Bundeskriminalamt:Pingpong mit dem Verfassungsgericht

Elektronische Fußfessel

Die Fußfessel soll helfen, Straftaten zu verhindern.

(Foto: Fredrik von Erichsen/dpa)

Das neue BKA-Gesetz führt erstmals die elektronische Fußfessel für Gefährder ein.

Von Ronen Steinke

Neun Monate hat sich Berlin Zeit gelassen, um die sehr detaillierten Vorgaben aus Karlsruhe umzusetzen. Das nachgebesserte Gesetz über die Befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA), das am Mittwoch vom Bundeskabinett gebilligt worden ist, reagiert auf ein 118-Seiten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das einige Teile des alten BKA-Gesetzes für verfassungswidrig erklärt hatte. Zuletzt ist aber in der großen Koalition auch wieder neue Streitlust in Fragen der inneren Sicherheit gewachsen. So haben die Politiker gewissermaßen auf den letzten Metern noch eine provokante kleine Neuerung mit in den Gesetzestext aufgenommen. Und so ist dieses BKA-Gesetz wohl auch ein Aufschlag zu einem neuerlichen Pingpong mit Karlsruhe: Die elektronische Fußfessel für sogenannte Gefährder, die hier erstmals eingeführt wird, dürfte bald wieder die Verfassungsrichter beschäftigen.

Ein elektronischer Peilsender kann laut dem geplanten neuen BKA-Gesetz unter zwei verschiedenen Bedingungen verhängt werden. Eine Fußfessel kann künftig angelegt werden, wenn entweder "bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise" einen Akt des politischen Terrorismus begehen wird. Bloße Propaganda-Handlungen sollen nicht ausreichen. Oder, Bedingung zwei, wenn das "individuelle Verhalten" dieser Person "eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet", dass sie eine Terror-Gewalttat begehen wird.

Damit wird erstmals der Versuch unternommen, den rechtsstaatlich heiklen Begriff des Gefährders - bislang ein bloßer Arbeitsbegriff der Polizei - juristisch handhabbar zu machen. Er ist deshalb so heikel, weil es dabei nur um die Prognose zukünftiger Taten geht, also naturgemäß um eine Vermutung, die der Betroffene selbst nie widerlegen kann. Es fällt auf, dass die Definition im neuen BKA-Gesetz keine genaueren Hinweise dazu liefert, auf was für einer Grundlage eine solche Vermutung in Zukunft stehen muss. Was ein "übersehbarer Zeitraum" ist und was eine "zumindest ihrer Art nach konkretisierte" Straftat - man überlässt es der Justiz, die eigentlichen Maßstäbe dafür zu entwickeln. Die Anordnung einer elektronischen Fußfessel ist nach dem geplanten Paragrafen 56 des BKA-Gesetzes einem Richter vorbehalten. Nach jeweils drei Monaten muss erneut ein Richter gefragt werden.

Nach der breiten politischen Diskussion der vergangenen Wochen über den Einsatz der Fußfessel ist das BKA-Gesetz das erste Gesetz, in dem sie festgeschrieben wird. Die meisten "Gefährder" sind aber eher im Visier von Landeskriminalämtern, weshalb dieses Gesetz vor allem als Blaupause und Testballon für Landes-Polizeigesetze fungieren dürfte. Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) ermutigte die Länder am Mittwoch nachzuziehen. Der Grünen-Fraktionsvize Konstantin von Notz erneuerte dagegen seine Kritik, die Fußfessel verhindere keine Anschläge, dies sei "Placebo-Aktionismus".

Auch die sogenannte Online-Durchsuchung, also das Ausspähen zum Beispiel eines privaten Laptops durch die Polizei, richtet sich präventiv gegen Personen, die noch keine Straftat begangen haben. Das ist zwar nicht neu. So stand es schon in der letzten Fassung des BKA-Gesetzes von 2009, die Karlsruhe beanstandet hatte. Aber die große Koalition hat nun ein paar Worte der Einschränkung eingefügt. So muss auch hier die zukünftige Straftat "innerhalb eines übersehbaren Zeitraums" und "auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise" zu befürchten sein, und auch hier entscheidet ein Richter. Der Kreis der Personen, die von einer solchen Maßnahme getroffen werden können, ist aber viel weiter. Ein Zusammenhang mit Terrorismus ist nicht erforderlich.

Komplett entgegengekommen ist das Bundesinnenministerium einer Forderung der Anwaltvereine. In der Strafprozessordnung gilt der alte Grundsatz: Anwaltsgespräche dürfen nie abgehört werden, es sei denn, der Anwalt selbst ist einer Straftat verdächtig. Das BKA-Gesetz war da bislang knauseriger. Das Privileg wurde nur Strafverteidigern zugestanden. Nun gilt es für alle Anwälte.

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