Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem bemerkenswerten Urteil den Klimaschutz als entscheidenden Faktor in einem Nachbarschaftsstreit bewertet. Beim Thema Wärmedämmung sei es "noch zulässig", die Eigentumsrechte eines Nachbarn zurücktreten zu lassen, weil der Schutz des Klimas "Verfassungsrang" habe. Der BGH billigte damit das Berliner Nachbargesetz, das Dämmmaßnahmen pauschal den Vorrang einräumt, auch wenn sie auf das Grundstück des Nachbarn ragen.
Der BGH hatte über die Klage eines Berliner Hauseigentümers zu entscheiden, der sich gegen eine Fassadensanierung am Nachbarhaus zur Wehr setzte. An der Giebelwand des 1906 errichteten Altbaus wollte ein Wohnbauunternehmen eine 16 Zentimeter starke mineralische Dämmung anbringen lassen - wodurch die Grenze zum Nachbargrundstück überschritten wurde. Dagegen zog der Eigner vor Gericht.
Kern des Streits war das entschieden auf Wärmedämmung ausgerichtete Berliner Nachbargesetz. Danach müssen Nachbarn solche Dämmmaßnahmen ohne Wenn und Aber hinnehmen, womöglich sogar dann, wenn der Platz zwischen den Häusern zu eng wird, um Mülltonnen oder Fahrräder abzustellen. Sie können zwar einen finanziellen Ausgleich verlangen, aber die Dämmschicht des Nachbarn nicht verhindern. In anderen Bundesländern sind die Gesetze weicher formuliert; Dämmschichten können beispielsweise untersagt werden, wenn sie den Nachbarn unzumutbar sind. Berlin hingegen wollte die mit solchen Einschränkungen verbundenen zeitraubenden Streitigkeiten verhindern, indem es der Wärmedämmung unmissverständlich den Vorrang einräumte.
Klimaschutz als Staatsziel
Zwar äußert der BGH - überraschend offen - Zweifel, ob eine solche Regelung noch mit dem Schutz des Eigentums vereinbar sei. Gleichwohl verzichtet er darauf, das Bundesverfassungsgericht anzurufen: Die Vorschrift sei "noch als verhältnismäßig anzusehen". Denn es gehe hier eben nicht nur um die Individualinteressen zweier Grundstückseigentümer. Die Dämmvorschrift diene "vor allem dem Klimaschutz und damit einem anerkannten Gemeinwohlbelang", der auch im Grundgesetz verankert sei. Der BGH verweist ausdrücklich auf den Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Das wirtschaftliche Interesse des Grundstückseigentümers an der Einsparung von Energie werde höher gewichtet, "weil es sich mit dem Interesse der Allgemeinheit an der möglichst raschen Dämmung von Bestandsgebäuden deckt", heißt es in der Entscheidung. Diesem Interesse diene eine klare und einfache Regelung ohne Ausnahmen. Denn es sei nicht zu verkennen, dass ein Streit um mögliche Ausnahmefälle, wie sie in den Gesetzen anderer Länder vorgesehen sind, jede einzelne Maßnahme um Jahre verzögern oder gar gänzlich verhindern könne.