Eines lässt sich für das Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof in Sachen NSU vorhersagen: Jörg Becker wird dann nicht mehr Vorsitzender des für den Mammutfall zuständigen dritten Strafsenats sein - er wird Ende des Jahres pensioniert. Das Oberlandesgericht München müsste schon superschnell sein, wenn es bis dahin überhaupt nur die schriftliche Begründung fertig hätte. Prognostizieren lässt sich aber auch, dass der Senat mit dem Weggang Beckers nicht von heute auf morgen seinen Kompass verlieren wird. Denn der dritte Strafsenat, einer von fünfen des BGH, gilt als sehr akribisch - und ist auf wohltuende Weise stur, wenn es um die Grundfesten des Rechtsstaats geht.
Der Hang zu rechtsstaatlicher Präzision lässt sich auch an der Rechtsprechung zur Mittäterschaft ablesen, die im Zentrum des Revisionsverfahrens stehen dürfte. Das OLG sieht Beate Zschäpe als Mittäterin. Beckers Senat hat indes immer wieder darauf gedrungen, sehr klar zwischen Mittäterschaft und Beihilfe zu unterscheiden. Die Helferin, die dem Tankstellenräuber beim Ausspähen half und auf dem Beifahrersitz im Fluchtwagen wartete, war keine Mittäterin, befand er 2015. Oder, ein Urteil vom November 2017: Mit einem betrügerischen Modell wollte sich eine Gruppe aus Bremen Geld verschaffen, dazu mussten falsche Konten in Polen eingerichtet werden. Der Chauffeur, der den Wagen mietete und den getarnten Kunden nach Polen brachte, war laut BGH - obwohl in den Gesamtplan eingebunden - kein Mittäter an der Urkundenfälschung in der Bankfiliale.
Ausschlaggebend sind "der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu". Nicht zwingend erforderlich ist dagegen die Anwesenheit am Tatort oder auch nur die Teilnahme am "Kerngeschehen". Doch dann folgt das große Aber. Mittäterschaft ist eben nicht die "bloße Förderung fremden Tuns", wiederholt der Senat ein ums andere Mal. Sie setzt vielmehr voraus, "dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann."
Einfluss auf die Tatausführung: Das ist die magische Formel, die bei Zschäpe den Ausschlag für oder gegen "Lebenslang" geben wird. Entscheidend ist damit, wie man ihre Rolle bei der Aufrechterhaltung der zivilen Fassade bewertet, vielleicht auch ihre Hoheit über Finanzen und Kommunikation. Wenn dem OLG eine wirklich schlüssige Beweisführung gelingt, dass Zschäpe dadurch integraler Bestandteil der Mordserie, vielleicht sogar die dominante Figur des Trios war, dass also ohne sie die Taten jedenfalls nicht auf diese Weise stattgefunden hätten - dann dürfte der BGH die Mittäterthese akzeptieren. Sollte Zschäpe dagegen als eifrige, aber eher einflusslose Helferin dastehen, dann macht sie auch die Summe vieler kleiner Dienste für ihre Uwes nicht zur Mittäterin.
Trotzdem bestehen gute Chancen, dass das Urteil in Karlsruhe hält. Denn natürlich kennen die OLG-Richter die strenge Linie des Senats - und sie haben einen nicht unbeträchtlichen Spielraum, ihr Urteil an diesen Vorgaben auszurichten. Die Würdigung der Beweise, die Bewertung von Aussagen, all das liegt in den Händen des OLG. Der BGH selbst vernimmt ja keine Zeugen und schaut sich keine Spuren an. Die "Wahrheit", die er juristisch zu prüfen hat, liefert ihm allein das OLG-Urteil. Zwar sind die BGH-Strafsenate geübt darin, rechtliche und logische Brüche zu erkennen. Aber ebenso gilt: Versierte Richter können ein Urteil so schreiben, dass es "revisionsfest" ist.