Die Pandemie liegt nun schon ein paar Jahre zurück, aber die juristischen Streitfragen jener Zeit werden erst nach und nach aufgearbeitet, der Weg durch die Gerichtsinstanzen ist lang. An diesem Donnerstag hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe über ein seinerzeit besonders kontroverses Thema entschieden: die Corona-Schutzimpfung. Zu klären war, wer eigentlich haftet, wenn Betroffene wegen eines Fehlers bei der Impfung Gesundheitsschäden erleiden. Diese Frage ist nun verbindlich beantwortet: Schadensersatzansprüche richten sich gegen den Staat, nicht gegen niedergelassene Ärzte.
Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2021 dreimal geimpft worden war. Der erste und zweite Durchgang waren ohne Folgen geblieben, aber etwa drei Wochen nach der sogenannten Booster-Impfung im Dezember wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert. Seither, so hat er im Prozess vorgebracht, seien seine kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigt, er könne seinen Beruf nicht mehr ausüben und sei zudem psychisch angeschlagen. All dies führt er auf die Impfung zurück – bewiesen ist dies freilich noch nicht. Er fordert Schmerzensgeld in Höhe von 800 000 Euro sowie den Ersatz weiterer Schäden.
Ärzte seien in diesem Fall als „Erfüllungsgehilfen“ des Staates zu betrachten
Vor dem BGH ging es einzig um die Frage, wer eigentlich die richtige Adresse für eine solche Klage ist: die Ärztin, bei der er sich hat impfen lassen – oder der Staat, der die Impfkampagne vorangetrieben hat? Aus Sicht seines Anwaltes Wendt Nassall handelte die Medizinerin – anders als die Kollegen und Kolleginnen in den Impfzentren – nicht im staatlichen Auftrag, sondern als niedergelassene Ärztin. Sie könne daher unmittelbar für etwaige Fehler haftbar gemacht werden.
Aus Sicht von Thomas Winter, Anwalt der Ärztin, ist dagegen entscheidend, dass die Impfung im gesamtgesellschaftlichen Interesse vorangetrieben worden war: „Ziel war letztlich, 80 Millionen Deutsche zu impfen.“ Eine hohe Impfquote habe der Verringerung der Ansteckungsgefahr gedient, auch zum Schutze derer, die sich nicht impfen lassen wollten.
Ob der Kläger wirklich Anspruch wegen eines Impfschadens hat, müsste in einem weiteren Verfahren geklärt werden
In diesem Sinne hat nun auch der BGH entschieden. Ärzte handelten bei solchen Impfungen „in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes“, befand der BGH. Das folge aus der einschlägigen Verordnung, die bis April 2023 galt. Ein solches Amt könne auch von Privatpersonen ausgeübt werden, in diesem Fall von Ärzten. Sie seien letztlich „Erfüllungsgehilfen“ des Staates gewesen. „Die Schutzimpfungen waren ein zentrales Mittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie“, erläuterte der Senatsvorsitzende Ulrich Herrmann.
Denn die Impfung habe nicht nur dem individuellen Gesundheitsschutz gedient, sondern der „Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge“. Zwar habe damals keine Impfpflicht gegolten, jedoch hätten für Menschen ohne Impfung diverse Zugangs- und Kontaktbeschränkungen gegolten. All dies spreche für den hoheitlichen Charakter der Impfkampagne.
Mit der Karlsruher Entscheidung ist allerdings noch nicht geklärt, ob der Kläger wirklich einen Anspruch wegen eines Impfschadens hat. Dies müsste nun in einem neuerlichen Prozess geklärt werden, entweder gegen den Bund oder gegen das Land Nordrhein-Westfalen, dies ist noch offen. Dort müsste der Kläger nachweisen, dass die Herzerkrankung wirklich von der Booster-Impfung herrührt. Und dass den Verantwortlichen hier ein Fehler vorzuwerfen ist, zum Beispiel eine unzureichende Aufklärung über die Risiken einer Impfung. Die Hürden in solchen Haftungsprozessen sind hoch, die Erfolgsaussichten für Kläger gering.
Das Thema Impfung ist damit für den BGH noch nicht erledigt. Weitere Verfahren sind anhängig, die sich gegen die Hersteller von Impfstoffen richten. Die nächsten Verhandlungen sind in einigen Monaten zu erwarten.

