Weil die moderne Welt nun mal voller Rechtsansprüche ist, hat sich der Mensch an folgende Regel gewöhnt: Wenn er einen Schaden erleidet, an dem ihn selbst keine Schuld trifft, dann muss es jemanden geben, der dafür haftet. Und zwar immer. Der Nachbar, der Handwerker oder vielleicht gleich Olaf Scholz persönlich. Höchste Erwartungen haben in dieser Hinsicht Autofahrer, was kein Wunder ist, weil ein Kratzer in der Metallic-Lackierung manchmal so teuer ist wie eine Bahncard 100.
Erwartungen hat auch Bernard Storm aus Rheine. Er fuhr vor drei Jahren mit seinem Land Rover in die Waschanlage im nahegelegenen Hörstel, um am Ende festzustellen, dass die rotierenden Bürsten nicht nur den Schmutz entfernt hatten, sondern auch seinen Heckspoiler. Und dies, obwohl der Wagen locker in die Anlage hätte passen müssen. Der Schaden: mehr als 3300 Euro, plus Anwaltskosten. Weil Storm sich keiner Schuld bewusst war, zog er vor Gericht. „Für mich ist es eine Selbstverständlichkeit, dass ich nicht mit dem Schaden heimgehe“, sagte Storm.
An diesem Donnerstag verkündet der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil, aber ob Storm gewinnt, ist keineswegs eindeutig – so jedenfalls klang es in der Verhandlung Ende Oktober. Ein Gutachter hatte im Prozess festgestellt, dass eigentlich niemand Schuld hatte. Die Anlage war völlig in Ordnung, keine Fehlfunktion, keine versäumte Wartung, nichts. Gleiches galt für das Auto: Es war eben nicht nachträglich aufgemotzt, der Spoiler schmückte serienmäßig das Heck des Rovers. Schaden ohne Schuld, wenn man so will. Oder wie es der BGH-Senatsvorsitzende Rüdiger Pamp ausdrückte: Waschanlage und Auto passten halt nicht zusammen.
Von diesem Urteil hängt eine Menge ab für die Branche der Waschanlagen
Der Rechtsstaat hat normalerweise Antworten auch für solche Pattsituationen. In einem Urteil von 2018 hat der BGH zwar von einer „Schutzpflicht“ des Betreibers gesprochen: Er sei „grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern“. Allerdings darf man es damit auch nicht übertreiben - weil sich nun mal nicht jedes Risiko ausschließen lässt. „Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden“, so der BGH.
Von der Karlsruher Antwort auf die Spoilerfrage könnte eine Menge abhängen für die Waschanlagenbranche. Gehört der BGH zum Team Vorsicht, dann werden die Betreiber ihre Anlagen nach etwaigen Gefahren für alle denkbaren Automodelle abklopfen müssen. Anders ausgedrückt: Die Bürokratie, unter der gerade Kleinbetriebe ächzen, wird mal wieder eine Umdrehung komplizierter. Zweite Möglichkeit: Der BGH lehnt eine Verschärfung der Haftungsregeln ab, weil der Spoilerschaden so unwahrscheinlich war, dass niemand damit rechnen musste. Herr Storm hätte dann einfach nur Pech gehabt.
Möglich wäre es auch, die Betreiber zu Warnhinweisen zu verdonnern – die dann wieder niemand liest. Auch an der Waschanlage in Hörstel stand übrigens ein Schild, darauf hieß es, für Heckspoiler werde keine Haftung übernommen. Bernard Storm dachte freilich, sein Spoiler sei nicht gemeint. Der sei ja serienmäßig.

