Süddeutsche Zeitung

Brandenburg:Landesverfassungsgericht kippt Paritätsgesetz

AfD und NPD hatten dagegen geklagt, ihre Kandidatenlisten mit gleich vielen Männern und Frauen besetzen zu müssen.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat das Paritätsgesetz zur Besetzung der Kandidatenlisten von Parteien bei künftigen Landtagswahlen gekippt - wie zuvor schon die Thüringer Verfassungsrichter die dortige Regelung.

Das Gesetz beschränke die Freiheiten der Parteien bei der Aufstellung von Kandidaten und damit die Teilnahme an Wahlen, teilte das Gericht am Freitag in der Urteilsverkündung in Potsdam mit. Das Gesetz schrieb den Parteien vor, ihre Kandidatenlisten mit gleich vielen Männern und Frauen zu besetzen. Das Urteil ist ein Rückschlag für entsprechende Bestrebungen auch in anderen Bundesländern und auf Bundesebene.

Das Gericht gab damit zwei Klagen der NPD und der AfD recht, die durch das Gesetz die Freiheit der Wahl und die Organisationsfreiheit der Parteien gravierend beeinträchtigt sehen. Außerdem hatten vier AfD-Landtagsabgeordnete Verfassungsbeschwerden eingelegt. Brandenburg war das erste Bundesland mit einem solchen Paritätsgesetz. Es verpflichtete die Parteien, ihre Kandidatenlisten bei Landtagswahlen mit abwechselnd gleich vielen Frauen und Männern zu besetzen.

Der Landtag stimmte im vergangenen Jahr mehrheitlich für das Gesetz, seit dem 30. Juni dieses Jahres ist es in Kraft. Brandenburgs Landtagspräsidentin Ulrike Liedtke (SPD) hatte die Regelung verteidigt. Wenn die Hälfte der Bevölkerung Frauen seien, sei die gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen ein demokratisches Gebot, sagte sie bei der mündlichen Verhandlung im August. In mehreren Bundesländern wurde oder wird über eine Paritätsregelung diskutiert.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof kippte im Juli die dortige Regelung im Landeswahlrecht, wonach Parteien ihre Kandidatenlisten für Landtagswahlen abwechselnd mit Männern und Frauen besetzen müssen. Die Richter argumentierten im Kern, dass das Paritätsgesetz das Recht auf Freiheit und Gleichheit der Wahl sowie das Recht der politischen Parteien auf Betätigungsfreiheit, Programmfreiheit und Chancengleichheit beeinträchtige.

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