Böhmermann:Vorfreude

Für die Beurteilung des Falles ist nicht die Kanzlerin, sondern die Justiz zuständig. Das ist im Rechtsstaat der Gang der Dinge.

Von Heribert Prantl

Der Strafparagraf 103, der die Ehre ausländischer Staatsoberhäupter besonders schützt, ist antiquiert, überflüssig und albern; in ihm werden Reste der alten Majestätsbeleidigung konserviert. Was soll man mit diesem Paragrafen machen? Abschaffen natürlich. Aber solange er existiert, muss man mit ihm umgehen; wenn er dann abgeschafft ist, gilt für Staatsoberhäupter der Ehrenschutz, der für jeden anderen gilt: Beleidigung und Verleumdung werden bestraft - es sei denn, der Beleidiger kann sich auf Meinungs- oder Kunstfreiheit berufen.

Nun gibt es viele Leute, die angesichts der halbdiktatorischen Politik des türkischen Präsidenten meinen, Erdoğan habe es verdient, beleidigt zu werden. Das ist ein berechtigter, aber kein juristischer Gedanke. Zur Prüfung der Frage, ob eine Straftat vorliegt, sind im Rechtsstaat nicht ein Präsident, die Kanzlerin und nicht die Feuilletons zuständig, sondern unabhängige Richter. Sie sollen das klären. Sie haben schon kompliziertere Dinge geklärt als den Fall Böhmermann. Und die Gerichte stehen, anders als die Kanzlerin, nicht in politischen Abhängigkeiten.

Also bitte: Die Regierung möge die Justiz ermächtigen, das zu tun, was deren Sache ist - die Sache zu prüfen. Das ist keine Vorverurteilung, sondern der rechtsstaatliche Gang der Dinge. Es geht um neue Vermessung der alten Frage: Was darf Satire? Das ist kein Anlass für Wehleidigkeit, sondern für Vorfreude.

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