BGH-Urteil zu Samenspendern:Namenstag

Vieles ist ungeregelt im Familienrecht, einiges widersprüchlich, manches ungerecht: Darf ein Kind erfahren, wer sein Erzeuger ist? Ja, sagen jetzt die Bundesrichter in einer wegweisenden Entscheidung.

Von Wolfgang Janisch

Am Ende sorgte der Bundesgerichtshof (BGH) doch noch für eine Überraschung. Dass er den "Spenderkindern", wie sie sich selbst nennen, einen Anspruch einräumen würde, von der Klinik den Namen des anonymen Samenspenders zu erfahren, dessen Gene sie in sich tragen: Das war vorhersehbar. Doch während in vielen anderen Ländern ein solcher Anspruch an eine Altersgrenze gebunden ist - die oft bei 16 oder 18 Jahren liegt -, hat der BGH nun entschieden: In Deutschland gilt kein Mindestalter. Damit können die Eltern den Namen theoretisch schon nach der Geburt herausverlangen. Und sei es auch nur auf Vorrat, um das Kind zu gegebener Zeit über die Abstammungsverhältnisse zu informieren. Die Auskunft setze nicht voraus, dass die Kinder sofort darüber informiert würden, sagte der Senatsvorsitzende Hans- Joachim Dose bei der Urteilsverkündung.

Mit seinem Grundsatzurteil hat der BGH eingelöst, was das Bundesverfassungsgericht schon vor einem Vierteljahrhundert versprochen hatte, als es erstmals ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung anerkannt hat. Weil die Herkunft "wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität" biete. Dass dies auch für Samenbanken gilt, daran gab es seit einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom Februar 2013 keinen Zweifel mehr.

Vor dem BGH geklagt hatten zwei Mädchen, heute 12 und 17 Jahre alt, vertreten durch ihre Eltern, die frühzeitig für Klarheit über den biologischen Vater sorgen wollen. Doch das Landgericht Hannover hatte die Klage abgewiesen, weil damals, im November 2013, noch keines der Mädchen 16 Jahre alt war. Der BGH indes hat sich gegen eine Altersgrenze entschieden - auch, weil er es den Eltern überlassen will, den richtigen Zeitpunkt zu finden.

Viele offene Fragen

Ist damit also alles geregelt? Das Gegenteil ist der Fall. Es gilt der Satz: Vorhang zu und alle Fragen offen. Denn der Anspruch der Spenderkinder ist nicht mehr als ein Pflänzchen im juristischen Brachland. Vieles ist ungeregelt, einiges widersprüchlich, manches ungerecht. Obwohl die Zahl der Spenderkinder inzwischen auf 100 000 geschätzt wird, ist der Gesetzgeber bisher weitgehend untätig geblieben.

Seit 2007 sind die Kliniken verpflichtet, die Daten der Spender 30 Jahre lang aufzubewahren. Immerhin. Was aber ist mit dem Pflichten des Vaterseins - namentlich mit dem Unterhalt? Da ist die Rechtslage reichlich verworren. Normalerweise läuft das so: Erfüllt sich ein Paar via Samenbank einen Kinderwunsch, dann wird der Ehemann der Mutter mit der Geburt automatisch zum "rechtlichen" Vater. Leben die beiden ohne Trauschein zusammen, muss er das Kind zunächst anerkennen. In der Klinik unterschreiben sie, dass der Spender von jeglichen Unterhaltspflichten freigestellt sei. Problemlos. Solange nichts schiefgeht.

Vater und Sohn

Hat das Kind keinen anerkannten rechtlichen Vater, kann es den biologischen zur Verantwortung ziehen.

(Foto: Frank Leonhardt/dpa)

Denn außen vor ist der Spender damit noch nicht; das genetische Band hat rechtliche Konsequenzen. Zum Beispiel dann, wenn das Kind - volljährig geworden - den Ehemann der Mutter nicht mehr als Vater will und seine Vaterschaft anficht. Der Samenspender, der sich hinter dem Wall der Anonymität sicher glaubte, sieht sich - zumal nach dem BGH-Urteil - möglichen Unterhaltsansprüchen des Kindes ausgesetzt. Er kann zwar Regress bei den Wunscheltern nehmen, die ja für den Unterhalt aufkommen wollten - aber nur, falls dort etwas zu holen ist. Außerdem hat das Spenderkind ein Erbrecht; die eigene Familie des Spenders wird sich also den Nachlass mit ihm teilen müssen.

In anderen Ländern ist man längst weiter

Andere Länder sind da schon weiter. Die Möglichkeit der Spenderkinder, die Vaterschaft des "rechtlichen" Vaters anzufechten und damit die Familie ins Wanken zu bringen, ist anderswo in Europa unbekannt, schreibt die Frankfurter Professorin Marina Wellenhofer in einem Aufsatz.

Könnte man also abschaffen; adoptierte Kinder können sich ja auch nicht von ihren Eltern losklagen. Oder die "rechtliche" Vaterschaft, die einem Samenspender gegen den Willen aufgedrängt werden kann: gibt es beispielsweise in Österreich nicht.

Noch schwieriger ist es bei lesbischen Paaren, die sich mit einer Samenspende einen Kinderwunsch erfüllen. Die Partnerin der Mutter kann das Kind zwar adoptieren. Unterlässt sie dies, etwa weil die Beziehung in die Brüche geht, dann kann die Mutter die Vaterschaft des Samenspenders feststellen lassen. Und zwar frühzeitig, sodass sich womöglich lang andauernde Unterhaltspflichten daran anschließen. Gerade bei gleichgeschlechtlichen Paaren sei eine gesetzliche Regelung dringlich - auch, um den Elternstatus solcher Paare klar zu regeln, fordert Wellenhofer.

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Das BGH-Urteil könnte also Bewegung in die Sache bringen, zumal beim Gesetzgeber bereits ein gewisses Problembewusstsein herrscht. "Wir werden das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft bei Samenspenden gesetzlich regeln", so steht es immerhin im Koalitionsvertrag. Im Februar wird im Auftrag des Bundesjustizministeriums eine "Arbeitsgruppe Abstammungsrecht" zusammentreten, der neben Vertretern diverser Ministerien elf Sachverständige angehören - Juristen, Psychologen, Ethiker.

Die rechtliche, die soziale, die biologische Elternschaft: Das ist in Zeiten der Reproduktionsmedizin ein offenes Feld. Eva Becker, Familienrechtsexpertin beim Deut-schen Anwaltverein, hofft deshalb, dass der Gesetzgeber einen großen Aufschlag wagt: "Das ganze Kindschaftsrecht sollte möglichst umfassend auf seine Kohärenz geprüft werden." Zudem seien internationale Vereinbarungen notwendig. Denn die Rechtslage ist ein bunter Teppich, wie eine Aufstellung des Vereins Spendenkinder zeigt. Danach gehört Schweden zu den Pionieren bei der Schaffung eines Informationsrechts für Spenderkinder, Länder wie Großbritannien, Finnland, Niederlande und Norwegen folgten. Dagegen setzen etwa Frankreich und Spanien auf Anonymität. Ob sich das europarechtlich durchhalten lässt, wird man sehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung grundsätzlich anerkannt.

Nationale Beschränkungen lassen sich leicht auf dem Umweg über das Ausland umgehen, wie man kürzlich am Beispiel der in Deutschland verbotenen Leihmutterschaft sehen konnte. Ein schwules Paar aus Deutschland ließ sich, ganz legal, in Kalifornien ein Kind austragen. Ihre in den USA anerkannte Elternstellung setzten sie hinterher auch beim BGH durch, trotz des deutschen Leihmutterverbots. Das BGH-Urteil gleicht eher einer Notlösung zum Schutze des Kindes - weil internationale Vereinbarungen fehlen.

Und wenn man schon dabei ist, könnte noch etwas geregelt werden. Einige Staaten haben ein Limit festgesetzt, um eine ungehemmte Vermehrung nach Art viriler Monarchen zu unterbinden. In der Schweiz gilt: Höchstens acht Kinder pro Spender. In den USA dagegen gilt der freie Markt, schreibt der Verein Spenderkinder: Mancher Spender soll bis zu 100 Kinder gezeugt haben.

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