KarlsruheBGH: Keine Werbung für Cannabis-Behandlung im Internet

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Ein Produktionsleiter bei einem Cannabis-Produzenten begutachtet Cannabispflanzen.
Ein Produktionsleiter bei einem Cannabis-Produzenten begutachtet Cannabispflanzen. Hendrik Schmidt/dpa
  • Der BGH verbietet Internetportalen die Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis, da dies gegen das Heilmittelwerberecht verstößt.
  • Das Unternehmen Bloomwell vermittelt Patienten an Ärzte für Cannabis-Behandlungen und sah sein Angebot als Information, nicht als Werbung.
  • Medizinisches Cannabis ist seit 2017 in Deutschland verschreibungspflichtig und kann bei dauerhaften Schmerzen und anderen Beschwerden helfen.
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Medizinisches Cannabis ist verschreibungspflichtig. Damit dürfen Anbieter nur bei einem kleinen Kreis werben.

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Internetportale dürfen nicht für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis werben. Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei in Deutschland verboten, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Dabei sei es ohne Belang, ob konkrete Produkte oder bestimmte Hersteller genannt werden, sagte der Vorsitzende Richter des I. Zivilsenats, Thomas Koch. (Az. I ZR 74/25)

Das Unternehmen Bloomwell mit Sitz in Frankfurt am Main bietet im Internet eine Vermittlung von Patienten an niedergelassene Ärzte für Behandlungen mit medizinischem Cannabis an und erhält von Ärzten eine Vergütung. Die Firma versteht ihr Angebot als Information über eine bestimmte Behandlungsform, und nicht als Werbung für ein Produkt.

Die Wettbewerbszentrale war gegen Bloomwell vor Gericht gezogen, weil sie einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht sieht. Für rezeptpflichtige Medikamente darf demzufolge nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden – nicht aber bei Patienten. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale teils statt. Der BGH bestätigte die Entscheidung nun.

Bloomwell-Geschäftsführer Niklas Kouparanis sagte nach der Verkündung, dass mit der Entscheidung in die Informationsrechte der Verbraucher und Verbraucherinnen eingegriffen werde, da weniger Angaben zu medizinischen Cannabis veröffentlicht werden dürften. Aber immerhin sei die rechtliche Lage nun für das Unternehmen und die Wettbewerber geklärt. Aus seiner Sicht braucht es daher keine neuen Gesetze.

Die Homepage vom Bloomwell sieht laut Kouparanis ohnehin nicht mehr so aus wie zum Zeitpunkt, als sie beanstandet wurde. „Diese Website, um die es dort geht, die existiert aktuell so nicht mehr.“ Es seien nur wenige Änderungen nötig. Das Landgericht hatte 2024 ein erstes Urteil in dem Fall gesprochen.

Medizinisches Cannabis kann in Deutschland seit 2017 legal verschrieben werden. Laut Bundesärztekammer kann es bei dauerhaften Schmerzen helfen, bei Muskelkrämpfen bei Multipler Sklerose, Übelkeit und Erbrechen infolge einer Chemotherapie oder ungewolltem Gewichtsverlust, etwa bei Aids. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will die psychoaktive Pflanze als Medikament künftig strenger regulieren, um Missbrauch einzudämmen.

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