BGH-Urteil:Mehr Geld vom Ex

Eine gute Nachricht für Alleinerziehende: Sie können im Einzelfall vom ehemaligen Partner länger Unterhalt für sich selbst fordern.

Helmut Kerscher

Erstmals hat der Bundesgerichtshof (BGH) einer nicht verheirateten Mutter einen siebenjährigen Unterhaltsanspruch gegen den Vater zugestanden.

BGH-Urteil: Mehr Zeit für das Kind: Eine Mutter füttert ihr Baby.

Mehr Zeit für das Kind: Eine Mutter füttert ihr Baby.

(Foto: Foto: AP)

Damit ging der BGH einerseits deutlich über die gesetzliche Regelfrist von drei Jahren hinaus, stellte sich aber andererseits klar gegen die vielfach verlangte Gleichstellung mit den wesentlich länger laufenden Ansprüchen geschiedener Mütter.

Letztere können im Allgemeinen bis zum achten Lebensjahr eines Kindes einen vollen Betreuungsunterhalt verlangen und dürfen bis zum 15. Lebensjahr nur auf eine Teilzeitarbeit verwiesen werden.

Schon in der mündlichen Verhandlung hatte Richterin Meo-Micaela Hahne dezent auf das nach einer OECD-Studie gute Angebot an Kindergärten in Deutschland hingewiesen.

So war es am Nachmittag bei der Bekanntgabe des Urteils nicht überraschend, dass das Kindergarten-Argument bei der Begründung des Ergebnisses wieder auftauchte:

Der auf drei Jahre befristete und nur ausnahmsweise verlängerbare Anspruch der ledigen Mutter auf Betreuungsunterhalt sei schon deshalb in Ordnung, weil es jedenfalls für eine Halbtagsbetreuung inzwischen genügend Kindergartenplätze gebe, hieß es sinngemäß.

Diese besondere staatliche Hilfe habe die Mutter "aus unterhaltsrechtlicher Sicht" in Anspruch zu nehmen.

Buntes Sexualleben

Dass die Gerichte geschiedenen Müttern wesentlich längere Ansprüche auf Unterhalt wegen der Betreuung von Kindern zusprechen, erklärte der Bundesgerichtshof mit der "nachehelichen Solidarität".

Diese folge wiederum aus dem von der Verfassung garantierten besonderen Schutz von Ehe und Familie. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes könne sich demgegenüber nicht in gleicher Weise auf diesen Schutz berufen.

Ihrem Anspruch könnten "höchst unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen", meinte das Gericht - wobei es wohl an des (Sexual-)Lebens bunte Fülle vom One-Night-Stand bis zur langjährigen, eheähnlichen Gemeinschaft dachte.

Dafür sei eine flexiblere Unterhaltsregelung geboten, die das Gesetz derzeit auch biete.

Im konkreten Fall ging es um einen Unterhaltsstreit zwischen einer Ärztin und einem Zahnarzt. Sie hatten rund sechs Jahre zusammengelebt und auf beiderseitigen Wunsch ein Kind bekommen.

Die Frau arbeitete während des Zusammenlebens teilweise als Assistenzärztin in einer Klinik, bildet sich dann weiter, übernahm Praxisvertretungen und war später arbeitslos.

Nach der Trennung wollte der Vater außer dem Unterhalt für das Kind nur bis zu dessen vierten Geburtstag auch der Mutter einen "Betreuungsunterhalt" zahlen.

Nach der geltenden gesetzlichen Regelung wäre er jedenfalls bis zum dritten Geburtstag dazu verpflichtet gewesen, länger nur dann, wenn die Versagung "grob unbillig" wäre.

Die alleinerziehende Mutter klagte gegen den Kindsvater vor dem Amtsgericht auf einen monatlichen Unterhalt von 4435 Euro.

Mehr Geld vom Ex

Sie sei weder körperlich noch seelisch in der Lage, ganztags oder halbtags zu arbeiten.

Außerdem habe sie Schuldgefühle, wenn sie sich ihrer Tochter nicht genügend zuwenden könne. Zudem leide das Kind an Asthma und an Pseudo-Krupp-Anfällen.

Die Frau hatte in der Zwischenzeit von ihrer Mutter ein Reihenhausgrundstück im Wert von rund 190.000 Euro sowie Wertpapiere in Höhe von etwa 30.000 Euro geerbt. Vorher hatte sie sich eine Eigentumswohnung gekauft.

Die Unterhaltsklage wurde zunächst wegen der gesetzlichen Regelfrist von drei Jahren abgewiesen. Wesentlich mehr Verständnis brachte das Oberlandesgericht Schleswig für die Frau auf und sprach ihr bis zum siebten Geburtstag des Kindes einen Unterhaltsanspruch von durchschnittlich 1500 Euro pro Monat zu.

Fiktives Einkommen berücksichtigt

Aufgrund von zwei Gutachten war der dreiköpfige Senat davon überzeugt, dass der körperliche und seelische Gesundheitszustand der alleinerziehenden Mutter angeschlagen sei. Die Frau sei allerdings zur Halbtagsarbeit in der Lage, weshalb das Gericht ein fiktives Monatseinkommen von 900 Euro netto annahm.

Der Mann hielt demgegenüber Frau und Tochter für gesund. Letztere habe jahrelang gerne und bei tadelloser Gesundheit einen Ganztagskindergarten besucht, die Frau habe auch nach der Geburt stets Vollzeit gearbeitet, meinte er.

In der Revisionsverhandlung erklärte sein Anwalt Hans-Eike Keller, die Frau könne durch Halbtagsarbeit etwa 1500 Euro verdienen; hinzu kämen monatliche Zinsen von rund 500 Euro.

Viele Menschen müssten mit wesentlich weniger Geld auskommen. Rechtsanwältin Cornelie von Gierke betonte demgegenüber das langjährige, eheähnliche Zusammenwohnen ihrer Mandantin mit dem Vater. Sie verteidigte das Urteil des Oberlandesgerichts.

Das tat schließlich auch der BGH. Bei einer verfassungsmäßigen Auslegung des Gesetzes könnten sowohl "kinderbezogene" als auch "elternbezogene" Umstände für eine Fortdauer des zunächst dreijährigen Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden.

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