Süddeutsche Zeitung

BGH:Allgemeine Aufrufe zum Dschihad nicht mehr strafbar

Der Bundesgerichtshof hat die Strafbarkeit von Propaganda für Terrorgruppen deutlich eingeschränkt. Gezielt um Mitglieder oder Unterstützer für eine konkrete Organisation zu werben bleibt strafbar.

Allgemeine Aufrufe zum Dschihad (,,Heiliger Krieg'') und zu nicht näher bezeichneten Terroraktionen sind künftig nicht mehr als Werbung für eine terroristische Vereinigung strafbar, heißt es in einer veröffentlichten Grundsatzentscheidung.

Weil unter der rot-grünen Regierung die Sympathiewerbung für Terrorgruppen von der Strafbarkeit ausgenommen worden war, darf laut BGH nur noch das konkrete Werben um Unterstützer für eine bestimmte Gruppierung strafrechtlich geahndet werden.

Dennoch bleibt nach dem Beschluss des Karlsruher Gerichts ein im vergangenen Jahr in Niedersachsen festgenommener mutmaßlicher Al-Qaida-Anhänger in Haft. Er soll vom heimischen Computer islamistische Propaganda verbreitet haben.

Nach Erkenntnissen der Ermittler hatte der Mann aus Georgsmarienhütte bei Osnabrück Audio- und Videobotschaften der Al-Qaida-Führer aus dem Internet gezogen und in einen Chatroom weitergegeben, in dem die Ziele von al-Qaida sowie bisherige Terroranschläge verherrlicht worden seien. Nach den Worten des 3. BGH-Strafsenats ist er damit nach wie vor dringend verdächtig, für die Organisationen al Qaida und al Qaida im Zweistromland Mitglieder geworben zu haben - was mit bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden kann.

Laut BGH ist Voraussetzung für eine solche Strafbarkeit jedoch, dass gezielt um Mitglieder oder Unterstützer für eine konkrete Organisation geworben wird. ,,Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher bezeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen'', reichte dafür nicht aus, befand der Senat. ,,Dasselbe gilt für die Aufforderung, sich am Dschihad zu beteiligen.''

Bis zu den Änderungen in den Jahren 2002 und 2003 war jede Art der Werbung für eine terroristische Vereinigung strafbar - was beispielsweise in den 70er Jahren die so genannte Sympathisantenszene der ,,Roten Armee Fraktion'' ins Visier der Ermittler brachte. Denn nach der früheren BGH-Rechtsprechung konnte damit bereits die zustimmende Darstellung von Terroraktivitäten als Unterstützung einer Organisation gewertet werden, mit einer Höchststrafe von zehn Jahren.

Mit der Änderung, die den vagen Tatbestand klarer fassen und eingrenzen sollte, steht dem BGH zufolge nur noch das konkrete Werben ,,um Mitglieder oder Unterstützer'' unter Strafe.

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dpa
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