Bundesverfassungsgericht:Aufteilung von Betriebsrenten bei Scheidung verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Rente: Seniorin in Hamburg

Eine Rentnerin geht in Hamburg durch eine Fußgängerzone.

(Foto: picture alliance / dpa)

Die Karlsruher Richter verpflichten aber die Familiengerichte, Benachteiligung in konkreten Fällen zu vermeiden. Bei Betriebsrenten erhält die Frau ihren Anteil nicht automatisch vom Versorgungsträger des Exmannes - anders als bei anderen Renten.

Die Art und Weise, wie Betriebsrenten bei einer Scheidung zwischen den Eheleuten aufgeteilt werden, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Trotzdem pochten die Richter auf ein Ende der Benachteiligung geschiedener Frauen bei der Altersversorgung. Die Familiengerichte müssen künftig im konkreten Fall darauf achten, dass vor allem die Frauen bei der Berechnung ihrer Ansprüche nicht systematisch benachteiligt werden, wie der künftige Gerichtspräsident Stephan Harbarth am Dienstag bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe sagte.

Lässt sich ein Paar scheiden, werden die Rentenansprüche prinzipiell miteinander verrechnet. Das nennt sich Versorgungsausgleich und soll Ungerechtigkeiten beseitigen. Denn bei vielen Paaren bekäme der Mann als Hauptverdiener sonst viel mehr Rente als seine Frau, die sich vielleicht jahrelang zu Hause um die Kinder gekümmert hat. Im vorliegenden Urteil geht es speziell um Betriebsrenten.

OLG geht von einer mittleren fünfstelligen Zahl Betroffener aus

Dort erhält die Frau - anders als bei allen anderen Renten - ihr Geld nicht automatisch vom selben Versorgungsträger, bei dem der Mann seine Rente hat. Die Ansprüche dürfen ausgelagert und an eine andere Unterstützungskasse übertragen werden - auch gegen den Willen der Frau. Fachleute sprechen von externer Teilung. Der Gesetzgeber wollte damit die Träger der betrieblichen Altersversorgung entlasten.

Das Problem: Bei der Übertragung kommt es wegen der Zinsentwicklung der vergangenen Jahre oft zu deutlichen Verlusten. Der Mann verliert also die Hälfte seines Rentenanspruchs, bei der Frau kommt aber nur ein Teil davon an. Das kann mehrere Hundert Euro im Monat ausmachen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hält das für verfassungswidrig. Die Richter haben deshalb ein Scheidungsverfahren ausgesetzt, um Paragraf 17 im Versorgungsausgleichsgesetz in Karlsruhe prüfen zu lassen.

Die OLG-Richter gehen davon aus, dass zwischen 2009 und 2017 mindestens 90 Prozent aller betroffenen Geschiedenen mit einer externen Teilung dadurch negative Folgen hatten. Paragraf 17 komme bei schätzungsweise jeder zwanzigsten Scheidung zur Anwendung. Bei durchschnittlich 170 000 Scheidungen im Jahr entspräche das einer mittleren fünfstelligen Zahl.

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