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Verfassungsgericht:Staatlicher Zugriff auf Bestandsdaten muss begrenzt werden

Das urteilt das Bundesverfassungsgericht. Die aktuelle Regelung verletze das informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Telekommunikationsgeheimnis der Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen.

Das Gesetz, das deutschen Sicherheitsbehörden Auskunft über den Inhaber eines Telefonanschlusses oder einer IP-Adresse erlaubt, ist verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem nun veröffentlichten Beschluss. Die manuelle Bestandsdatenauskunft verletze das informationelle Selbstbestimmungsrecht und das Telekommunikationsgeheimnis der Inhaber von Telefon- und Internetanschlüssen, heißt es darin zur Begründung.

Die Richter bekräftigen zwar, dass die Auskunft über Bestandsdaten grundsätzlich zulässig ist. Voraussetzung müsse aber das Vorliegen einer konkreten Gefahr oder der Anfangsverdacht einer Straftat sein.

Polizei, Bundeskriminalamt und Nachrichtendienste nutzen die Auskünfte, um Verbrechen aufzuklären oder Terroranschläge zu verhindern. Dazu dürfen sie zum Beispiel bei Telefongesellschaften und Providern die "festen" Bestandsdaten wie Name, Anschrift und Geburtsdatum abfragen. Um den Inhaber eines Internetanschlusses zu bestimmen, greifen Anbieter auch auf die genutzte IP-Adresse zurück.

Die Regelungen dazu im Telekommunikationsgesetz hatten die Verfassungsrichter 2012 schon einmal in Teilen beanstandet. Nun ging es um zwei Klagen gegen die nachgebesserten Vorschriften. Eine der Verfassungsbeschwerden wurde von mehr als 6000 Menschen unterstützt. Sie war 2013 von dem heutigen Piraten-Europapolitiker Patrick Breyer und seiner früheren Parteikollegin Katharina Nocun eingereicht worden. Die Kläger kritisierten, dass der Zugriff schon bei Ordnungswidrigkeiten erlaubt ist. In bestimmten Fällen werden auch Passwörter und PIN-Nummern herausgegeben (Az. 1 BvR 1873/13 u. a.).

Die Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden nutzen die Auskünfte, um Verbrechen aufzuklären oder Terroranschläge zu verhindern. Zum Teil läuft die Abfrage zentral und automatisiert über die Bundesnetzagentur. Andere Daten fragen die Ermittler einzeln bei Telefongesellschaften und Internetprovidern ab, aber zum Beispiel auch bei Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Hotels. Das Verfassungsgericht hat die Praxis 2012 weitgehend bestätigt, in Teilen musste sie jedoch nachgebessert werden. Angesichts der zunehmenden Bedeutung elektronischer Kommunikationsmittel seien die Behörden "auf eine möglichst unkomplizierte Möglichkeit angewiesen, Telekommunikationsnummern individuell zuordnen zu können", entschieden die Richter damals.

Das Telekommunikationsgesetz und entsprechende Vorschriften in anderen Gesetzen müssen nun bis spätestens Ende 2021 überarbeitet werden. Solange bleiben die beanstandeten Regelungen in Kraft.

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