Beschluss über Verfassungsklage:Keine Videoübertragung bei NSU-Prozess

Beim bevorstehenden NSU-Prozess wird es keine Videoübertragung in einen weiteren Saal geben. Nebenkläger wollten das vor dem Bundesverfassungsgericht erstreiten. Die Richter nahmen die Beschwerde aber nicht an.

Beim bevorstehenden NSU-Prozess wird es keine Videoübertragung in einen weiteren Saal geben. Nebenkläger im Münchner NSU-Prozess sind mit dem Versuch gescheitert, vor dem Bundesverfassungsgericht eine Videoübertragung des Verfahrens in einen weiteren Saal zu erzwingen. Das Karlsruher Gericht nahm nach eigenen Angaben eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Begründung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, die Beschwerde sei deshalb unzulässig, teilte das Gericht am Donnerstag mit.

In dem Beschluss des Gerichts heißt es, die Beschwerdeführer hätten nicht ausreichend dargelegt, warum sie selbst unmittelbar in Grundrechten verletzt sein könnten. "Sie machen nicht geltend, selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit."

Die Nebenkläger hatten angesichts des erwarteten Zuschauer- und Medienansturms auf den Prozess erzwingen wollen, dass das Verfahren in einen Nebenraum übertragen wird - was das Oberlandesgericht nicht geplant hat. Im Saal selbst gibt es nur rund 100 Plätze für Medien und Zuschauer.

Münchner Gericht lehnte Videoübertragung ab

Das Oberlandesgericht München, wo der NSU-Prozess am 6. Mai beginnt, wollte einer Videoübertragung nicht zustimmen, weil es darin einen Grund für eine mögliche Revision gegen eine Verurteilung der mutmaßlichen Rechtsterroristin Beate Zschäpe und die vier mitangeklagten mutmaßlichen NSU-Helfer sieht.

Das Anmeldeverfahren für Journalisten zu dem international beachteten Prozess hatte das Bundesverfassungsgericht zum Teil korrigiert. Demnach müssen nun auch Presseplätze etwa für türkische Medien reserviert werden. Die Vergabe der Plätze nach der bloßen Reihenfolge beim Eingang der Anmeldungen, wie sie das Münchner Gericht zuvor vorgesehen hatte, werteten die Richter in Karlsruhe als Verstoß gegen das Recht auf Gleichbehandlung.

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