Ausstieg aus der Kernkraft:Atomgesetz mit juristischen Lücken

Schwarz-Gelb droht neues Ungemach: Unmittelbar vor der Regierungserklärung von Kanzlerin Merkel zur Energiewende warnen führende Juristen, dass es im Gesetz zum Atomausstieg gravierenden Nachbesserungsbedarf gebe. Das Regelwerk könnte sonst vom Bundesverfassungsgericht beanstandet werden, erklären Rechtsexperten in der Süddeutschen Zeitung.

Michael Bauchmüller, Berlin, und Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Rein äußerlich unterscheidet die beiden Reaktoren im bayrischen Gundremmingen nichts voneinander. Beide, Block B und Block C, sind von Siemens und dem Baukonzern Hochtief Anfang der achtziger Jahre errichtet worden, beide sind gleich groß und seit gut 26 Jahren in Betrieb. Es ist das einzige baugleiche Paar im deutschen Reaktorpark. Nur vor dem Gesetz sind sie bald nicht mehr gleich.

Kühlturm des Blocks B des Kernkraftwerkes in Gundremmingen (KGG) bei Günzburg in Bayern

Kühlturm des Blocks B des Kernkraftwerkes in Gundremmingen (KGG) bei Günzburg in Bayern

(Foto: ddp)

Denn nach den Plänen der Bundesregierung soll Gundremmingen B schon am 31. Dezember 2017 vom Netz gehen, Block C hingegen erst vier Jahre später. So sieht es die Novelle des Atomgesetzes vor, mit der sich am Mittwoch in Berlin auch der Umweltausschuss des Bundestages befasste.

Diese Staffelung solle einen schrittweisen Ausstieg aus der Kernkraft ermöglichen, heißt es in der Begründung. Die Zeiträume seien "so bemessen, dass sie den Genehmigungsinhabern der Kernkraftwerke für alle Anlagen eine Amortisation ihrer Investitionen sowie das Erzielen eines angemessenen Gewinns ermöglichen". Doch die Abschalttermine für das AKW Gundremmingen könnten Schwachpunkte des Gesetzes werden.

Aus Sicht von Fachleuten sind die unterschiedlichen Ausstiegsdaten für die Zwillingsmeiler nahe Augsburg einer der angreifbarsten Punkte des Ausstiegsplans. Der Kieler Rechtsanwalt Wolfgang Ewer - der zugleich Präsident des Deutschen Anwaltvereins ist - gesteht dem Gesetzgeber zwar einen weiten Gestaltungsspielraum zu. "Allerdings muss das Gesetz systemgerecht sein", sagte er der Süddeutschen Zeitung.

Unterschiedliche Laufzeiten bei gleichartigen Kraftwerken müssten nachvollziehbar begründet werden, sonst drohe ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das sieht auch Joachim Wieland, Professor in Speyer, so: "Ich habe in der Gesetzesbegründung nichts gefunden, was eine solche Abstufung rechtfertigt."

Ein Entschädigungsanspruch lasse sich daraus aber nicht ableiten, allenfalls könnte das Gesetz vom Bundesverfassungsgericht beanstandet werden - falls nicht in den nächsten Wochen im parlamentarischen Verfahren nachgebessert werde. Drei Wochen Zeit bleiben noch bis zur Verabschiedung Ende Juni.

Grundsätzlich sieht Wieland schon deshalb wenig Ansatzpunkte für Entschädigungsklagen, weil sich das Gesetz im Rahmen des rot-grünen Atomausstiegs mit einer relativ großzügigen Restlaufzeit von 32 Jahren halte. Michael Kloepfer, Professor für Umweltrecht an der Berliner Humboldt-Universität, gesteht den Unternehmen allerdings einen gewissen Vertrauensschutz zu. Damit seien Ersatzansprüche vor allem bei konkreten Investitionen denkbar, wie etwa bei Vattenfall, das in die seit 2007 stillstehenden Reaktoren Brunsbüttel und Krümmel 700 Millionen Euro investiert hat - die nun gleichwohl nicht mehr ans Netz gehen.

Die Unternehmen lassen bislang keinen Zweifel, dass sie ihre Vermögensschäden geltend machen wollen, auch von der Brennelementesteuer wollen sie nichts mehr wissen. Eon-Chef Johannes Teyssen spricht von "außerordentlichen Aufwendungen in Milliardenhöhe", der RWE-Vorstandsvorsitzende Jürgen Großmann, zu dessen Konzern Gundremmingen mehrheitlich gehört, warnte in einem Brief an Kanzlerin Angela Merkel vor "gravierenden Folgen" des Ausstiegs und einer Ungleichbehandlung der verschiedenen Betreiber.

Ob die Unternehmen vor Gericht Erfolg haben? Jurist Ewer hat Zweifel. Gerade bei einer noch nicht vollständig erforschten Risikotechnologie wie der Atomkraft müssten die Betreiber immer mit gesetzlichen Beschränkungen rechnen. "Das ist die Hypothek, die auf jeder Anlage liegt."

Das folge bereits aus der Kalkar-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1978, das den Gesetzgeber zur ständigen Beobachtung der Kernkraftrisiken verpflichtet habe - und ihm auch weitreichende Kompetenzen zur Regelung der Atompolitik zuwies.

Auch die Bundesregierung bezieht sich in ihrem Gesetzentwurf auf dieses Urteil: Schließlich obliege demnach "allein dem Gesetzgeber die normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die Nutzung der Kernenergie". Das Bundesjustizministerium sieht entsprechend keinerlei Bedenken. Wieland weist zudem darauf hin, dass die Reaktorsicherheitskommission den mangelnden Schutz der Meiler vor Flugzeugabstürzen moniert habe. Ein Risiko, das den Gesetzgeber sogar zum Einschreiten verpflichte.

RWE-Chef Großmann allerdings hat schon einen Vorschlag zur Güte unterbreitet. Gundremmingen B und C könnten doch auch gleichlang laufen, schrieb er jüngst der Kanzlerin: bis Ende 2021. Atomkraftgegner unterbreiteten am Mittwoch einen Gegenvorschlag: beide gleichzeitig - aber sofort.

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