Außenansicht:Im Zweifel für den Fiskus

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Philip von der Meden, 34, ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Er ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der Hochschule Fresenius. (Foto: privat)

Strafprozessrecht auf Abwegen: Der Staat darf jetzt Vermögenswerte schon bei Verdacht konfiszieren.

Von Philip von der Meden

Seit Juli dieses Jahres gilt im deutschen Strafprozessrecht eine Neuerung, die bei näherem Hinsehen einem Paradigmenwechsel gleichkommt. Die Änderung dürfte es in sich haben. Um was geht es? Um Straftaten zu bekämpfen, die sich gegen Vermögensinteressen richten, droht der Gesetzgeber nicht nur Freiheits- und Geldstrafen an, er lässt Gerichte auch unrechtmäßig erlangtes Vermögen bei Tätern und bei Personen in deren Umfeld abschöpfen. Crime must not pay ist ein seit Jahren national und international immer populärer gewordenes Prinzip der Strafverfolgung.

Als Teil einer umfassenden Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung hat der deutsche Gesetzgeber nun den Grundsatz abgeschafft, wonach die Strafverfolgungsbehörden beweisen müssen, dass Vermögenswerte auch wirklich aus Straftaten stammen, wenn sie dem Betroffenen kompensationslos genommen werden. Schon der Verdacht der Geldwäsche, also des Umgangs mit unrechtmäßig erlangten Vermögenswerten, kann in Zukunft die Einziehung des Vermögens rechtfertigen. Deutschland folgt damit auch den strengen Vorgaben der Europäischen Union.

In Zukunft wird insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren der beteiligte Bürger beweisen müssen, woher sein Vermögen stammt. Kann er dies nicht, sollen Vermögenswerte auch dann eingezogen und dem Fiskus einverleibt werden, wenn die Ermittlungen keine Beweise zutage gefördert haben, die für eine Verurteilung oder auch nur eine Anklageerhebung ausreichen würden. Bis zu dreißig Jahre in die Vergangenheit soll diese Beweislastumkehr reichen. Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen betragen in der Regel zehn Jahre.

Im Gesetzgebungsverfahren war die Beweislastumkehr zunächst unter den Vorgaben eines effektiven Kampfes gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität diskutiert worden. Mittlerweile ist klar: Wer über Vermögen unklarer Herkunft verfügt, könnte bald gezwungen sein, auch schon beim Verdacht einer Vermögensstraftat dem bösen Anschein entgegenzutreten. Noch ist unklar, wie Staatsanwälte und Gerichte mit den neuen Vorschriften umgehen werden. Noch ist zudem zweifelhaft, ob das Bundesverfassungsgericht eine so deutliche Abkehr von der Unschuldsvermutung, rechtsstaatlichen Beweislastregeln und dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung durchwinken wird.

Die Unschuldsvermutung ist das höchste Gut des deutschen Strafprozessrechts

Manchmal ist die Praxis klüger als der Gesetzgeber, und das heißt in diesem Fall: vorsichtiger. Aber die Gefahr ist nicht von der Hand zu weisen. Der Gesetzgeber gibt Strafverfolgern und Richtern ein Instrumentarium an die Hand, mit dem sie Verdächtige, die auch am Verfahrensende weiter als unschuldig gelten - die also nach rechtlichen Maßstäben unschuldig sind -, wirtschaftlich vernichten können, weil ein Verdacht sie in den Fokus der Ermittler gebracht hat. Natürlich können sich Beschuldigte zur Wehr setzen und versuchen, ihre Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Das Risiko, bei diesem Versuch zu scheitern, trägt von nun an in diesen Fällen aber der Bürger.

Die Unschuldsvermutung ist vielleicht das höchste Gut des deutschen Strafprozessrechts. Wer etwas von einem anderen verlangt, muss beweisen, dass er es verdient. Das gilt in allen Bereichen des Rechts, aber vor allem und zuerst im Strafrecht. Es gibt kaum ein schlimmeres Unrecht als ein solches, das einem im Namen des Rechts angetan wird. Ein hehrer Grundsatz eines rechtsstaatlichen Strafrechts lautet deshalb, dass lieber neun Schuldige im Zweifel freizusprechen sind als dass ein Unschuldiger verurteilt werde. Wer diesem Grundsatz nicht zustimmen möchte, stelle sich vor, er sei der Unschuldige, der seine Unschuld nicht zu beweisen vermag.

Nun ist insbesondere die Freiheitsstrafe etwas anderes als die Einziehung von Vermögenswerten. Aber Vermögen ist in unserer Gesellschaftsordnung doch (wie es in einem Lehrbuch des Strafrechts heißt) "geronnene Freiheit". Es zu verlieren, jedenfalls in großen Teilen oder vollständig, treibt viele Menschen in die Verzweiflung. Wer schon einmal erlebt hat, wie sich die Zustellung einer vollstreckbaren Entscheidung anfühlt, die Zwangsversteigerung des Familienheims, die Pfändung des Autos und das Einfrieren des Kontos, wird die sozialromantische Unterscheidung von Freiheit und Vermögen schnell aufgeben. Auch wenn die Abschöpfung von Vermögen an sich, wie einige Stimmen meinen, keine Strafe im eigentlichen Sinn wäre, so würde sie jedenfalls zu einer, wenn sie an einem Unschuldigen vollzogen würde.

Das Ansinnen, Straftätern die Früchte ihrer Tat zu entreißen, ist nachvollziehbar. Aber bei aller lobenswerten Mühe, unerwünschte Geldflüsse trockenzulegen, scheint der Gesetzgeber von der allzu naiven Vorstellung des strafrechtlichen Laien geleitet gewesen zu sein, dass der gesunde Menschenverstand in vielen Fällen ganz genau wisse, wie es eigentlich war, aber man es eben bloß nicht beweisen könne. Diese naive Laienperspektive findet sich übrigens nicht selten auch bei Richtern, die ihren Freispruch mit den Worten einleiten, sie müssten den Angeklagten zwar freisprechen, aber es handele sich allenfalls um einen Freispruch zweiter Klasse, man sei eigentlich von der Schuld überzeugt, nur juristisch habe es eben irgendwie nicht gepasst.

Wer so spricht, hat nicht verstanden, dass der Strafprozess Form und Halt geben will für ein Wagnis, an dem Menschen seit Jahrtausenden mit großer Verlässlichkeit scheitern: der Ermittlung wahrer Sachverhalte. Von einem Sachverhalt überzeugt zu sein, ihn für wahr zu halten, ist mehr als eine Meinung, wie es wohl wahrscheinlich gewesen sein müsste. Das ist eigentlich trivial, aber es ist eine Trivialität, deren Beachtung existenzielle Bedeutung erlangt, wenn Menschen in einem Prozess über das Verhalten anderer Menschen urteilen, von dem sie immer nur aus zweiter Hand (durch Zeugen, durch Urkunden und Ähnliches) erfahren können.

Natürlich ist die Suche nach der Wahrheit kein Projekt, das mit dem Urteilsspruch beendet wäre wie eine gelöste Mathe-Aufgabe. Sie ist eine vorsichtige Annäherung, ein Reflexionsprozess; an vielen Stellen begnügt sich der Jurist mit ein wenig Gewissheit, den Rest lässt er "dahinstehen". Aber immer (mit Ausnahme der NS-Zeit) verlangte das Strafprozessrecht seit dem 19. Jahrhundert, dass das Gericht am Ende durch die Erhebung von Beweisen sicher war, was sich zugetragen hatte, wenn es dem Angeklagten ein Übel zufügen wollte. Mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung gibt Deutschland diesen Grundsatz preis.

© SZ vom 11.08.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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