Ausschluss von Abgeordneten:Was die Geschäftsordnung sagt

Bundestagspräsident Norbert Lammert berief sich bei seinem Rauswurf der Linken-Abgeordneten auf die Geschäftsordnung des Bundestags. Der entsprechende Paragraph im Wortlaut.

Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) hat sich beim Ausschluss von Linke-Abgeordneten aus dem Plenum auf die Geschäftsordnung des Bundestages berufen. Der entsprechende Parapgraph im Wortlaut:

§38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluss der Sitzung muss der Präsident bekanntgeben, für wieviel Sitzungstage der Betroffene ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden.

(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nachträglich, spätestens in der auf die gröbliche Verletzung der Ordnung folgenden Sitzung ausgesprochen werden, wenn der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der Ordnung ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehält. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ein bereits erteilter Ordnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungsausschluss nicht aus.

(3) Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, wird er vom Präsidenten darauf hingewiesen, dass er sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht.

(4) Der Betroffene darf während der Dauer seines Ausschlusses auch nicht an Ausschusssitzungen teilnehmen.

(5) Versucht der Betroffene, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 Satz 2 entsprechend Anwendung.

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