Süddeutsche Zeitung

Asylbewerber-Urteil:Halbe Menschen, ganze Menschen

Das Asylbewerberleistungsgesetz lügt schon im Titel. Es ist in Wahrheit ein Asylbewerberleistungsausschlussgesetz. Dieses Gesetz soll Flüchtlinge finanziell so kurz wie möglich halten, es soll sie abschrecken. Das Bundesverfassungsgericht enttarnt diese Lüge - und schreibt dem Gesetzgeber vor, eine Fundamentalwahrheit zu beachten.

Heribert Prantl

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Lüge entlarvt: Das Asylbewerberleistungsgesetz lügt. Es lügt schon im Titel. Es ist in Wahrheit ein Asylbewerberleistungsausschlussgesetz. Sinn dieses Gesetzes ist es nämlich, dass Flüchtlinge von staatlichen Sozialleistungen möglichst weitgehend ausgeschlossen, also so kurz wie möglich gehalten werden. Sie erhalten nach diesem Gesetz ganz erheblich weniger als das Existenzminimum.

Das Bundesverfassungsgericht hat es nicht bei der Entlarvung der Lüge belassen. Es hat dem Gesetzgeber vorgeschrieben, eine Fundamentalwahrheit zu beachten: Asylbewerber sind Menschen - und alle Menschen sind gleich. Man kann das Existenzminimum für Deutsche in Deutschland nicht völlig anders berechnen als das Existenzminimum für Flüchtlinge.

Das Verfassungsgericht hat festgestellt, was eigentlich längst klar war: das lügnernische Asylbewerberleistungsgesetz ist verfassungswidrig. Es muss überarbeitet werden. Es muss Flüchtlinge wie Menschen behandeln.

Die Details klingen spektakulär, sind es aber nicht unbedingt: Die insgesamt 130.000 Betroffenen erhalten demnach ab sofort Leistungen in Höhe von 336 Euro monatlich (für Haushaltsvorstände) und 260 Euro (für Angehörige). Davon müssen 130 Euro "für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens" in bar ausbezahlt werden, entschied das Bundesverfassungsgericht. Bislang lag dieser Betrag bei 40 Euro. Die Übergangsregelung gilt rückwirkend ab 2011 für alle noch nicht rechtskräftig ergangenen Bescheide.

Das klingt toll, ist es aber nicht: Es bedeutet, dass es nur wenige geben wird, die rückwirkend ab 2011 von der Leistungserhöhung profitieren, denn die meisten Bescheide sind schon bestandskräftig geworden und die einschlägigen Paragrafen des Sozialgesetzbuchs, in denen es um die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte geht, wurden ausdrücklich ausgeschlossen. Damit wurde einer rückwirkenden Prüfung ein großer Riegel vorgeschoben.

Auch zum Verhältnis von Geld- und Sachleistungen hätte man sich präzisere Darlegungen erhofft.

Gleichwohl: Das ist ein guter, ein richtiger, ein notwendiger Spruch.

Warum? Als Existenzminimum für einen Menschen gelten in Deutschland die Leistungen nach Hartz IV. Vor dem bisherigen, dem verfassungswidrigen Asylbewerberleistungsgesetz waren Flüchtlinge aber offenbar nur halbe Menschen.

Mit dem Existenzminimum spielt man nicht. Wenn es das Existenzminimum in Deutschland ist, dann gilt das für alle Menschen, die in Deutschland leben. Es gibt aber nur ganze Menschen, nicht halbe.

Diese Halbierung des Menschen hatte natürlich nichts mit dem tatsächlichen Bedarf, sondern nur etwas mit der sogenannten Anreizminderung und der Nationalität zu tun. Die Verkürzung sollte abschreckend wirken.

"Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich", heißt es im Grundgesetz. Und: "Niemand darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Heimat und Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden".

Ein Gericht für alle Menschen

Diese Sätze sind klar und eindeutig. Sie dürfen nicht Schall und Rauch sein. Von Schall und Rauch kann kein Gemeinwesen leben. Flüchtlinge können das auch nicht. Das Gericht ordnet daher die deutliche Anhebung der Sätze an - und es fordert eine menschenwürdige Auszahlung, also nicht die bloße Zahlung als Sachleistung mit Lebensmittelpaketen. Auch diese Pakete waren ja bisher oft eher abschreckend konzipiert, mit einem Inhalt also, mit dem die Flüchtlinge wenig anfangen konnten.

Das Asylbewerberleistungsgesetz ist nach diesem Urteil hoffentlich künftig ein Gesetz, das diesen Namen verdient. Und der Artikel 1 des Grundgesetzes, der Artikel von der Würde, gilt hoffentlich künftig auch für Flüchtlinge.

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