(SZ vom 07.11.2001) - Wer in einer Bank, bei der Post, der Bahn, im Wasserwerk , in einer Chemiefabrik oder etwa beim Rundfunk jobben möchte, kann sich künftig möglicherweise erst über einen relativ sicheren Arbeitsplatz freuen, wenn klar ist, dass er selbst auch wirklich nicht gefährlich ist. Denn er arbeitet vielleicht nach der Definition der geplanten gesetzlichen Regelungen an einer "lebenswichtigen" oder zumindest an einer "sicherheitsempfindlichen Stelle".
Das "Sicherheitsüberprüfungsgesetz" (SÜG), das entsprechend geändert werden soll, betraf bislang nur Menschen, die mit vertraulichen oder gar geheimen "Verschlusssachen" zu tun hatten, also vor allem in Behörden. Das Atomgesetz regelt außerdem, wer in den Sicherheitsbereichen der Kernkraftwerke, das Luftverkehrsgesetz (auf das noch gesondert eingegangen wird), wer in Bereichen der Luftfahrt arbeiten darf. In Zukunft ist aber jeder betroffen, der in einer Einrichtung beschäftigt ist, "bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit oder das Leben von großen Teilen zu befürchten oder die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar ist". Dazu gehören naheliegenderweise alle Bundeswehr-Einrichtungen ("verteidigungswichtig"), aber eben auch andere für die Versorgung der Bevölkerung wichtige und nicht nur staatliche Betriebe.
Knifflig wird freilich die Definition, wer wirklich innerhalb all dieser Einrichtungen tatsächlich an einer "besonders sensiblen Stelle" arbeitet. Nur derjenige muss sich einem Sicherheits-Check unterziehen.
Erlaubte Schüsse im Flugzeug
Die bereits durch das erste Sicherheitspaket verschärfte Überprüfung des Flughafenpersonals ist noch einmal überarbeitet worden. Der betroffene Personenkreis soll danach "nicht nur gelegentlich" Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen der Flugplätze haben. Bei der Auslegung des Begriffs "gelegentlich" wird von ein bis zwei Tagen pro Monat ausgegangen. Aber auch in diesen Fällen soll durch Überwachungsmaßnahmen, wie etwa durch die Begleitung von Sicherheitspersonal, eine Beeinträchtigung der Luftsicherheit ausgeschlossen werden.
Wesentlicher sind die vorgesehenen Änderungen im Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG) im Zusammenhang mit dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Bis jetzt sind die im LuftVG vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs räumlich auf den Bereich des Flugplatzgeländes, also auf die Bodenkontrollen, beschränkt. Nach den Entführungen der amerikanischen Passagiermaschinen durch Terroristen sollen jetzt auch in deutschen Flugzeugen Flugsicherheitsbegleiter mitfliegen dürfen, "stets im Einvernehmen mit dem Piloten an Bord", wie in der Gesetzesbegründung betont wird. Hierfür sollen "für diesen Zweck fortgebildete Polizeivollzugsbeamte" des Bundesgrenzschutzes eingesetzt werden. Nur diesen Beamten, die bisher nur bei Zwangsausweisungen mitflogen, ist im Notfall auch der Schusswaffengebrauch gestattet.
Vereinsverbote erleichtert
Vereine sind im Grundgesetz ausdrücklich geschützt. Sie können aber schon jetzt verboten werden, wenn sie gesetzwidrige Ziele verfolgen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen oder sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Für sogenannte Ausländervereine sollen diese Verbotsmöglichkeiten nun erheblich erweitert werden. Ein Verbotsgrund ist, wenn ein Verein die politische Willensbildung oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder "sonstige erhebliche Interessen" der Bundesrepublik beeinträchtigt oder gefährdet. Verboten werden können auch Vereinigungen, "deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind" oder die "Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer religiöser oder sonstiger Belange" unterstützen, befürworten oder hervorrufen. Unter das Verdikt kommt schließlich jede Gruppierung, die "Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebietes unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen".
Erstmals wird übrigens im Vereinsgesetz nicht mehr zwischen Deutschen und Ausländern unterschieden. Die Trennlinie verläuft jetzt zwischen EU- Bürgern und Ausländern.