Arbeit:Die Frist als Ausnahme

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Die Regeln werden strenger: Deutlich weniger Verträge sollen künftig zeitlich begrenzt werden dürfen. Und insbesondere Frauen sollen nach der Familienphase nicht in der "Teilzeitfalle" stecken bleiben.

Von Henrike Roßbach

Eines der drei Themen, das die künftigen Großkoalitionäre in der Nacht zum Mittwoch wach gehalten hat, war die Befristung von Arbeitsverträgen. Die Sozialdemokraten hatten von den Delegierten ihres Parteitags den glasklaren Auftrag bekommen, dass sich da etwas ändern müsse. Vor allem die sogenannte sachgrundlose Befristung sollte am besten abgeschafft, zumindest aber stark eingeschränkt werden. Das Gleiche galt für die Verkettung befristeter Verträge, dass also ein Zeitvertrag auf den nächsten folgt.

Im Koalitionsvertrag heißt es nun schon auf Seite 12: "Möglichkeiten der befristeten Beschäftigung werden reduziert." Sachgrundlose Befristungen würden wieder zur Ausnahme, das unbefristete Arbeitsverhältnis dagegen zur Regel. Und: "Endlose Kettenbefristungen werden abgeschafft." Die Details sind weiter hinten geregelt. Demnach dürfen Arbeitgeber mit mehr als 75 Mitarbeitern in Zukunft höchstens 2,5 Prozent ihrer Belegschaft sachgrundlos befristet beschäftigen. Jeder Vertrag, mit dem die Quote überschritten wird, gilt als unbefristet. Zudem können Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund nur noch für maximal eineinhalb Jahre befristet werden; bislang waren zwei Jahre zulässig. Innerhalb dieser Zeitspanne darf ein Frist-Vertrag nur einmal statt dreimal verlängert werden.

Strenger werden in Zukunft auch befristete Verträge mit Sachgrund behandelt - also etwa im Fall von Elternzeitvertretungen oder wenn der Grund für einen Zeitvertrag die Finanzierung der Stelle aus Haushaltsmitteln ist. Die Aneinanderreihung von mehreren befristeten Verträgen, teilweise über Jahre hinweg, ist derzeit nur bei dieser Sorte Zeitverträge möglich, nicht bei den sachgrundlos befristeten. Zum Einsatz kommen solche Kettenbefristungen häufig in Bildung und Wissenschaft. In Zukunft sollen sie nicht mehr zulässig sein, wenn der betroffene Mitarbeiter mit demselben Arbeitgeber vorher schon ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte oder einen beziehungsweise mehrere befristete Verträge "mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahren". Ausnahmen sind für Künstler oder Fußballer vorgesehen, bei denen die Sinnhaftigkeit von befristeten Verträgen meist vermutlich einleuchten dürfte.

Zu den größeren arbeitsmarktpolitischen Vorhaben gehört das Recht auf befristete Teilzeit. Vor allem Frauen sollen nach Familienphasen nicht in der "Teilzeitfalle" stecken bleiben. Um kleinere Firmen nicht zu überfordern, gilt der Anspruch erst in Unternehmen mit mindestens 45 Mitarbeitern. Um den Veränderungen durch die Digitalisierung gerecht zu werden, soll es zudem "Experimentierräume" bei den Arbeitszeiten geben, allerdings nur für tarifgebundene Unternehmen. Über Betriebsvereinbarungen wäre es dann möglich, eine Wochenhöchstarbeitszeit festzulegen statt der bisherigen Tagesgrenze.

© SZ vom 08.02.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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