Aktuelles Lexikon:Anfangsverdacht

Kriminalistisches Bauchgefühl reicht nicht aus: Es braucht konkrete Tatsachen, um, wie im Fall Metzelder, Ermittlungen einzuleiten.

Von Wolfgang Janisch

Der "Verdacht" in der Strafprozessordnung kennt viele Schattierungen. "Dringend" muss er sein, um einen Haftbefehl zu erlassen, "hinreichend", um das Hauptverfahren zu eröffnen. Aber alles beginnt mit dem "Anfangsverdacht", der auf konkreten Tatsachen beruhen muss - das Bauchgefühl der Ermittler oder eine haltlose Strafanzeige genügen nicht. Liegt er vor, dann muss die Staatsanwaltschaft Ermittlungen einleiten. Womit sie ihren Instrumentenkasten auspacken und beispielsweise eine Hausdurchsuchung beantragen kann. Geht es um Kinderpornografie, ist die Verdachtsfrage mitunter heikel. Als im Frühjahr 2014 eine Razzia gegen den Ex-Bundestagsabgeordneten Sebastian Edathy angeordnet wurde, war nicht ganz klar, ob das vor dem Durchsuchungsbeschluss gefundene Bildmaterial tatsächlich strafrechtlich relevant war. Das ist deshalb wichtig, weil der Verdacht selbstverständlich vor der Razzia vorgelegen haben muss - und nicht erst danach. Das Bundesverfassungsgericht hielt es damals aber für ausreichend, dass die Aufnahmen zumindest im "Grenzbereich" zur Strafbarkeit anzusiedeln seien. Im Fall des Ex-Nationalspielers Christoph Metzelder scheinen sich die Ermittler dagegen sicher zu sein, dass die Fotos, die er weitergegeben haben soll, als Kinderpornografie einzustufen sind.

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