Afghanistan-Einsatz:Deutschland mag nicht haften

Der BGH vertut eine Chance.

Von Wolfgang Janisch

Vielleicht kann man wirklich darüber streiten, ob der Angriffsbefehl des Oberst Klein, der im September 2009 viele afghanische Zivilisten das Leben kostete, gegen Völkerrecht verstoßen hat. Solche Entscheidungen sind schwierig, weil sie in einer Gemengelage aus Gefahr, Zeitdruck und Informationsmangel getroffen werden müssen. Soldaten müssen in existenziellen Situationen einen Entscheidungsspielraum haben.

Doch mit seinem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun festgelegt, dass Deutschland niemals haftet, auch nicht für grobe Fehler und haarsträubendes Verschulden seiner Soldaten. Der willkürliche Luftangriff, der unverhältnismäßige Mörsereinsatz, das völlig überzogene Feuergefecht - all das sind keine Fälle für das deutsche Amtshaftungsrecht. Die Amtshaftung, sagt der BGH, ist für Überschwemmungsschäden wegen unzureichender Kanalisation da oder für Fehler der Gewerbeaufsicht. Nicht für tote Zivilisten im Ausland.

Der BGH hat damit eine historische Chance vertan. Gewiss, einklagbare Ansprüche für die Fehlleistungen eigener Soldaten akzeptiert bisher kein Staat. Doch im Völkerrecht gewinnen individuelle Ansprüche von Opfern inzwischen an Bedeutung. In einer Zeit zunehmender Auslandseinsätze deutscher Soldaten würde es Deutschland gut anstehen, zu sagen: Zur globalen Verantwortung gehört auch die Entschädigung der Opfer.

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