Süddeutsche Zeitung

Urteil in Sachsen:AfD darf zur Landtagswahl nur mit 30 Listenkandidaten antreten

  • Die AfD darf zur Landtagswahl in Sachsen am 1. September nur mit 30 Listenkandidaten antreten.
  • Das hat der Verfassungsgerichtshof in Leipzig entschieden. Ursprünglich hatte die AfD 61 Kandidaten nominiert, wegen formaler Mängel wurden aber nicht alle zugelassen.
  • Die AfD spricht von "Rechtsbruch" und kündigt Beschwerde beim Wahlprüfungsausschuss des sächsischen Landtags an.

Von Ulrike Nimz, Leipzig

Sachsens AfD wird bei der Landtagswahl am 1. September mit 30 Kandidaten antreten können. Das hat der Verfassungsgerichtshof in Leipzig am Freitagnachmittag entschieden. Das Gericht bestätigte damit seine Entscheidung zu Eilanträgen vom 25. Juli. Damals hatten die Richter einen Beschluss des sächsischen Landeswahlausschusses korrigiert, der am 5. Juli nach mehrstündiger Sitzung in Kamenz nur 18 Kandidaten der ursprünglich 61-köpfigen Landesliste der AfD zugelassen hatte - wegen angeblicher Verfahrensfehler.

Im Februar hatte die Partei auf einem ersten Listenparteitag im vogtländischen Markneukirchen unter teils chaotischen Bedingungen die Bewerber für die ersten 18 Plätze gewählt. Die übrigen Kandidaten wurden im März bestimmt - mit neuen Versammlungsleitern, Vertrauenspersonen und ab Listenplatz 31 nicht mehr in Einzelabstimmung, sondern aus Zeitgründen im Blockwahlverfahren. Der Landeswahlausschuss hatte darum moniert, dass die Liste nicht in einer einheitlichen Versammlung aufgestellt worden sei. Gegen den Beschluss des Gremiums hatten sich der AfD-Landesverband sowie acht Kandidaten gewehrt, die selbst von der Kürzung betroffen waren.

Die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Streichung der Listenplätze 19 bis 61 sei nicht mit dem sächsischen Wahlgesetz vereinbar und verletze die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an der Landtagswahl, heißt es in der Urteilsbegründung der Verfassungsrichter. Die Beanstandung des Wechsels des Wahlverfahrens und somit die Streichung der Listenplätze 31 bis 61 sei hingegen vertretbar. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses sei nicht als missbräuchlich zu werten, für Willkür fehle jeder Anhalt, so die Vorsitzende Richterin Birgit Munz.

Das Wahlprüfungsgesetz sieht rechtliche Schritte gegen Entscheidungen des Landeswahlausschusses eigentlich nur nach der Wahl vor. Das Gericht aber sah im Listenstreit einen "ganz besonderen Ausnahmefall", da aufgrund eines möglichen "Wahlfehlers von außerordentlichem Gewicht" Neuwahlen gedroht hätten.

AfD-Parteichef und Spitzenkandidat Jörg Urban kündigte am Rande der Urteilsverkündung Strafanträge gegen die Landeswahlleitung an. Außerdem werde seine Partei im Anschluss an die Landtagswahl ein Wahlprüfungsverfahren anstreben. Man habe vorgeführt bekommen, dass die derzeitige Rechtslage unzureichend sei, so Urban. Die Partei wolle sich dafür einsetzen, "das sächsische Wahlgesetz rechtsstaatlich zu reformieren". Aktuellen Umfragen zufolge könnte die AfD etwa 30 Sitze im sächsischen Landtag erreichen.

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