AfD:Ist die Warnansage unzulässig?

Das Verwaltungsgericht Köln meint, der Verfassungsschutz dürfe noch nichts von einem "Prüffall" sagen. Warum das falsch ist.

Von Heribert Prantl

Die AfD ist eine Partei, die mit einem Bein im braunen Sumpf steht. Der Verfassungsschutz darf daher die AfD überprüfen und bei sich auch als "Prüffall" führen. Er darf auch gegen Organisationen der AfD den Verdacht der rabiaten Verfassungsfeindlichkeit hegen. Er darf das nicht nur; er muss das - das ist seine Aufgabe, das ist seine Pflicht, dafür ist er da. Die Frage ist nur, wann der Verfassungsschutz es publizieren darf, dass er prüft und dass er einen Verdacht hat.

Das Verwaltungsgericht Köln meint in einer vorläufigen Entscheidung, der Verfassungsschutz hätte mit der Mitteilung seiner Prüfaktivitäten noch nicht an die Öffentlichkeit gehen dürfen, er hätte das Ergebnis aller Prüfungen abwarten müssen. Das ist nicht richtig. Wenn substanziierte Anhaltspunkte für Verfassungswidrigkeiten vorliegen (und sie liegen vor!), dann muss der Verfassungsschutz nicht dabei zusehen, wie diese Partei ungerührt und ungehindert weitermacht. Wenn der Verfassungsschutz bekannt gibt, dass er eine Partei im Visier hat - dann ist das ein Akt der warnenden Prävention, also eine Warnansage.

Die Verwaltungsrichter in Köln meinten nun, dafür gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Das stimmt aber nicht. Die Ermächtigungsgrundlage heißt Grundgesetz; sie heißt wehrhafte Demokratie.

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