BundestagAfD-Fraktionsvize muss Personalverantwortung abgeben

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Stefan Keuter (AfD) bei einer Rede im Deutschen Bundestag.
Stefan Keuter (AfD) bei einer Rede im Deutschen Bundestag. Niklas Graeber/dpa

Die Debatte über sogenannte Vetternwirtschaft hat für den AfD-Politiker Stefan Keuter politische Folgen – allerdings begrenzte: Er bleibt weiterhin im Führungsteam der Fraktion.

Im Zusammenhang mit der umstrittenen Vergabe von Parlamentsjobs muss AfD-Fraktionsvize Stefan Keuter seine Verantwortung als Personalchef der Fraktion abgeben. Der Vorstand der AfD-Fraktion habe die Zuständigkeit für die Personalabteilung von Keuter auf den Parlamentarischen Geschäftsführer Peter Felser übertragen, teilte die Fraktion mit.

Keuter war durch einen T-Online-Bericht in den Fokus geraten, wonach er seine Freundin in seinem Bundestagsbüro beschäftige. Bei der Sitzung des Fraktionsvorstands am vergangenen Montag war das bereits Thema. Co-Partei- und -Fraktionschefin Alice Weidel hatte danach gesagt, Keuter habe bis kommenden Montag Zeit, dem Fraktionsvorstand mitzuteilen, welche Konsequenzen er daraus ziehe. Wie aus Fraktionskreisen verlautete, wurde Keuter dabei nahegelegt, mindestens seine Verantwortung als Personalchef der Fraktion abzugeben.

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Seinen Posten als Fraktionsvize könnte er nach diesem Stand behalten und bliebe damit Teil des zwölfköpfigen Führungsgremiums der Bundestags-AfD mit entsprechender Funktionszulage. Grundsätzlich ist nicht ausgeschlossen, dass in einer Fraktionssitzung noch anders entschieden wird, sollten entsprechende Mehrheiten entstehen.

Keuter selbst hatte dem Tagesspiegel gesagt, in der Sitzung am vergangenen Montag sei „über eine Mitarbeiterin“ in seinem Büro gesprochen worden. „Ich habe erläutert, dass ich dabei in keinerlei Konflikt mit einem Gesetz oder einer Vorschrift stehe: Die Mitarbeiterin ist keine Verwandte ersten Grades, es gibt keinen Interessenkonflikt und es handelt sich nicht um eine Scheinbeschäftigung.“ Die Mitarbeiterin arbeite bereits seit 2022 für ihn. „Wir haben nicht denselben Wohnsitz.“

Bundestagsabgeordnete dürfen Familienangehörige, Ehepartner oder Ex-Partner nicht auf Steuerzahlerkosten anstellen. Das gilt nach Erläuterungen der Bundestagsverwaltung auch für sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor der „Ehe für alle“ geschlossen wurden. Lebenspartner im Sinne von Freund oder Freundin sind nicht gemeint.

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