Verfassungsschutz:Wovon es abhängt, ob die AfD beobachtet wird

AfD-Fraktionsvorsitzende Weidel und Gauland

In wenigen Tagen wird das Bundesamt für Verfassungsschutz erklären, ob es die Bundes-AfD beobachten will.

(Foto: Axel Schmidt/Reuters)

Das Bundesamt für Verfassungsschutz verkündet in Kürze, ob es die AfD beobachtet - oder Teile von ihr. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur möglichen Beobachtung.

Von Ronen Steinke

Voraussichtlich in wenigen Tagen wird das Bundesamt für Verfassungsschutz die lang erwartete Entscheidung treffen, wie mit der AfD zu verfahren ist. Wann genau, ist offen; es soll ohne große Vorankündigung geschehen. Das Bundesamt wird erklären, ob es die Bundes-AfD beobachten will. Oder Teile von ihr. Die Bundesländer könnten danach im Umgang mit ihren AfD-Landesverbänden andere Wege gehen - theoretisch. Praktisch dürften die meisten sich aber am Bund orientieren, so ist es besprochen. Auch deshalb ist die bevorstehende Entscheidung so bedeutsam. Auch deshalb betonte der neue Bundesverfassungsschutz-Chef Thomas Haldenwang kürzlich im Interview mit der Süddeutschen Zeitung, seine Entscheidung müsse "juristisch hieb- und stichfest" sein. "Nichts wäre schlimmer, als wenn wir eine Entscheidung träfen, die von irgendeinem Gericht wieder aufgehoben würde." Worauf also kommt es jetzt an? Ein Überblick.

Was heißt überhaupt "Beobachtung"?

Es können Telefone abgehört und E-Mails mitgelesen werden. Die Parteichefs Alexander Gauland und Jörg Meuthen würden in die Geheimdienst-Datenbank Nadis ("Nachrichtendienstliches Informationssystem") eingetragen werden, zwischen Islamisten und Neonazi-Kadern. Der Verfassungsschutz könnte - stets im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - sogar Spione zur AfD schicken, sogenannte verdeckte Mitarbeiter. Oder er könnte Spitzel anwerben, die selbst AfD-Politiker sind, sogenannte V-Leute. "Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden", heißt es in Paragraf 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Abgeordnete der Landtage, des Bundestags und des Europaparlaments sowie deren Mitarbeiter dürfen allerdings nicht als V-Leute angeworben werden. Auch Personen, die "steuernden Einfluss" auf die Partei haben, dürfen nicht als V-Leute geführt werden.

Wovon hängt es rechtlich ab, ob der Verfassungsschutz die AfD beobachten darf?

Der Verfassungsschutz muss feststellen, dass die AfD beziehungsweise Teile von ihr extremistisch sind. Wie stellt er das fest? Was heißt extremistisch? Wessen Extremismusbegriff gilt? Wo verläuft die Grenze? Wo kann man die genauen Regeln dafür nachlesen? Antwort: nirgends. Im knapp 2000 Seiten starken Sammelband "Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste" (2017) schreibt der Bochumer Rechtsprofessor Julian Krüper: Die rechtlichen Vorgaben seien äußerst vage. Die Spielräume entsprechend groß. Überwacht werden dürfen "Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind", so heißt es in Paragraf 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Eine "geradezu groteske Ballung unbestimmter Rechtsbegriffe" sei das, sagt der Jurist Krüper. Dies sei "am äußersten Rand dessen, was verfassungsgemäß ist", schreibt er im Nachrichtendienst-Handbuch, und dieses ist übrigens kein Werk linker Geheimdienstgegner: Es wird herausgegeben von dem Verfassungsschutz-Ausbilder Jan-Hendrik Dietrich und dem Kanzleramtsjuristen Sven-R. Eiffler. Das Bundesverfassungsgericht mahnt immer wieder an, dass die Hürde für eine Überwachung von Parteien angesichts ihrer Bedeutung für die Demokratie besonders hoch liege. Es sei "nur ausnahmsweise zu rechtfertigen", hat Karlsruhe in seiner Rechtsprechung zur Partei Die Republikaner in den 1990er-Jahren ausgeführt. Eine Parteienüberwachung müsse sich "auf das zur Selbstverteidigung der Demokratie Gebotene" beschränken.

Muss die AfD sich Äußerungen von einzelnen Mitgliedern oder Anhängern zurechnen lassen?

Nur bedingt. 2017 hat das Bundesverfassungsgericht in seiner NPD-Entscheidung eine Faustregel aufgestellt: Die Parteiführung muss sich nur für solche Äußerungen verantworten, die sie erstens beeinflussen kann und zweitens (direkt oder indirekt) billigt. Diese Linie hat das Gericht prinzipiell schon im KPD-Urteil von 1956 skizziert: Eine Partei muss sich das Verhalten Einzelner nur so weit zurechnen lassen, wie dieses Verhalten repräsentativ ist für die Haltung von vielen in der Partei. "Entgleisungen einzelner Mitglieder oder Anhänger", schrieben die Karlsruher Richter damals, sollten nicht ins Gewicht fallen.

Aber was sind bloße "Entgleisungen"? Im Fall der AfD könnte darüber bald vor Gericht gestritten werden. "Feste rechtliche Maßstäbe sucht man hier vergebens", schreibt der Bochumer Rechtsprofessor Julian Krüper, "die Zurechnung von Anhängerverhalten bleibt dabei verfassungsrechtlich wie verfassungspolitisch heikel." Der Baden-Württemberger Antisemit Wolfgang Gedeon zum Beispiel oder der Thüringer AfD-Rechtsaußen Björn Höcke: Beide hatten schon Parteiausschlussverfahren am Hals. Ergebnislos. Sie sind noch in der AfD. Wenn die Parteispitze betont, diese beiden Männer seien nicht repräsentativ für größere Teile der AfD - muss man das dann glauben?

Muss die AfD sich die extremeren Positionen ihrer Jugendorganisation zurechnen lassen?

Nein. Eine Partei ist kein Monolith, die Verfassungsschutzämter sind angehalten, so weit wie möglich zu differenzieren. Wenn der Verfassungsschutz "nur" bei einzelnen Gruppen innerhalb der Partei - zum Beispiel beim Nachwuchsverband "Junge Alternative" (JA) - eine extremistische Ausrichtung sieht, darf er auch nur sie beobachten. Bei der Linkspartei ist das bereits erprobt. Dort wird die Gesamtpartei nicht (mehr) beobachtet. Jedoch alle als "offen extremistisch" eingestuften Teile. Dazu zählen die Kommunistische Plattform, die Sozialistische Linke, die Arbeitsgemeinschaft Cuba Sí, die Antikapitalistische Linke, das Marxistische Forum, der Geraer/Sozialistische Dialog sowie das trotzkistische Netzwerk marx21. Gemeinsam machen sie nur fünf Prozent der Linkspartei-Mitglieder aus. Eine solche Herangehensweise wäre auch bei der AfD denkbar. Auch hier gibt es neben der 1800 Mitglieder zählenden Jungen Alternative viele politische Neigungsgruppen, etwa den Pforzheimer Kreis, die Patriotische Plattform, die Christen in der AfD, den "Flügel". Wenn der Verfassungsschutz in diesen Grüppchen Extremismus feststellt, dann haftet trotzdem die Gesamtpartei nicht, solange die Grüppchen sie nicht "prägen".

Zur SZ-Startseite
Haldenwang

SZ PlusNeuer Verfassungsschutz-Chef
:"Kein Terrorist fällt vom Himmel"

Maaßen-Nachfolger Thomas Haldenwang betont die "Frühwarnfunktion" seines Dienstes. Er will mit mehr Personal gegen Rechtsextremisten vorgehen.

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: