Bundesverfassungsgericht:AfD scheitert mit Klage zur Wahl des Bundestagsvizepräsidenten

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Der Zweite Senat beim Bundesverfassungsgericht mit den Richtern und Richterinnen Peter Müller, Doris König, Peter M. Huber, Sibylle Kessal-Wulf und Christine Langenfeld (von links) geben die Entscheidung zur Klage der AfD bekannt. (Foto: Uli Deck/dpa)

Damit wird die Fraktion weiterhin als einzige im Bundestag keinen Posten im Präsidium des Parlaments besetzen. Seit ihrem Einzug waren alle ihre Kandidaten gescheitert, weil sie nicht die nötigen Stimmen von den anderen Parteien erhielten.

Die AfD-Fraktion ist mit dem Versuch gescheitert, einen Posten für sich im Bundestagspräsidium mit einer Organklage beim Bundesverfassungsgericht zu erstreiten. Die Karlsruher Richterinnen und Richter wiesen den Antrag der AfD als offensichtlich unbegründet zurück, wie sie am Dienstag unangekündigt mitteilten. Damit hat das höchste Gericht eine Grundsatzfrage entschieden, die den Bundestag seit dem Einzug der AfD im Herbst 2017 intensiv beschäftigt hat. Die AfD hatte einen Posten im Bundestagspräsidium gefordert, weil nach der Geschäftsordnung des Bundestags im Prinzip alle Fraktionen dort vertreten sein sollen.

Allerdings müssen alle Kandidaten auch gewählt werden und brauchen dafür ausreichend Stimmen auch aus anderen Fraktionen. Daran scheiterten alle Bewerber der AfD. In ihrer ersten Legislaturperiode nominierte sie sechs Kandidaten für die Wahl. Alle verfehlten die nötige Mehrheit, auch weil viele Abgeordnete der anderen Parteien grundsätzlich Bewerber der AfD nicht unterstützen wollten.

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Die AfD sah dadurch ihr Recht auf gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung verletzt. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun entschieden, dass dies nicht der Fall ist. Das Gericht erklärt, dass es für den Bundestag keine verfassungsrechtliche Verpflichtung gebe, die Wahl des Bundestagspräsidenten und seiner Stellvertreter und Stellvertreterinnen so zu gestalten, dass auch ein Kandidat oder eine Kandidatin der AfD gewählt würde. Das wollte die AfD mit ihrer Klage erzwingen.

Die Geschäftsordnung des Bundestags sieht zwar vor, dass jede Fraktion mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin stellt. Gleichzeitig steht dort aber der Satz: "Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält." In ihrer Entscheidung weisen die Richterinnen und Richter darauf hin, dass das Grundgesetz ausdrücklich eine Wahl der Parlamentspräsidenten und gerade kein von einer Wahl losgelöstes Besetzungsrecht der Fraktionen vorsieht.

Auch in der aktuellen Legislaturperiode nach der Bundestagswahl im September vergangenen Jahres blieb die AfD bei den Wahlen zum neuen Präsidium außen vor. Ihr Bewerber Michael Kaufmann hatte die erforderliche Stimmenzahl in zwei Wahlgängen im Oktober und Dezember weit verfehlt. Die Fraktionsspitze beklagte, dass dies ein "fatales Signal für die demokratische Kultur in unserem Land" sei. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Rechte der Fraktion nicht eingeschränkt.

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