Süddeutsche Zeitung

Bundesverfassungsgericht:Für den zweiten AfD-Antrag ist nicht mal ein Termin angesetzt

Hat die AfD ein Anrecht auf den Posten eines Bundestagsvizepräsidenten? Mit zwei Eilanträgen ist die Partei in Karlsruhe vorerst gescheitert. Doch das könnte auch so bleiben.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Der letzte Versuch liegt erst wenige Wochen zurück. Mitte Juni wollte die AfD-Fraktion wieder einmal einen der Ihren zum Bundestagsvizepräsidenten wählen lassen, den Abgeordneten Harald Weyel. Es erging ihm, wie es zuvor seit 2017 schon fünf AfD-Kandidaten ergangen war: Drei Wahlgänge, dreimal abgelehnt, das Scheitern ist längst Routine. Schon im vergangenen Jahr hatte die AfD wegen der wiederkehrenden Ablehnungen zwei Eilanträge beim Bundesverfassungsgericht gestellt, aber auch hier blieb ihr nun der Erfolg versagt: Der Zweite Senat hat beide Anträge abgewiesen. Das Gericht sah keine Notwendigkeit für Eilentscheidungen, weil die Partei selbst seit Beginn der Wahlperiode ihre Rechte verletzt sieht, ihre Anträge aber erst deutlich später gestellt hat.

Die zunehmend polarisierte Atmosphäre im Bundestag und der schrille Tonfall mancher Debatten der vergangenen Jahre zeigen, dass es in dem Streit um eine für die parlamentarische Demokratie wichtige Personalie geht. Der Bundestagspräsident, derzeit Wolfgang Schäuble (CDU), bekleidet nicht nur ein protokollarisch hohes Amt, sondern muss dafür sorgen, dass die Debatten nicht ins Chaos gleiten. Dies ist mit dem Einzug der AfD ins Parlament deutlich schwieriger geworden, die Zahl der Ordnungsrufe hat nie dagewesene Dimensionen erreicht.

Die gleiche Aufgabe haben die fünf Vizes Hans-Peter Friedrich (CSU), Dagmar Ziegler (SPD), Wolfgang Kubicki (FDP), Petra Pau (Linke) und Claudia Roth (Grüne), die sich bei der Leitung der Sitzungen abwechseln. Alle Fraktionen sind also im Präsidium vertreten, bis auf die AfD. Aber als sechsten Vize einen AfD-Vertreter zu wählen, lehnt die Bundestagsmehrheit bisher konsequent ab.

Rechtlich scheint die Sache auf den ersten Blick eindeutig zu sein. In Artikel 40 Grundgesetz steht: "Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer." Weil "wählen" eben auch Neinsagen bedeuten kann, hat niemand einen Anspruch auf so ein Amt, so liest sich das.

Bundestagspräsident Schäuble sieht nur ein Vorschlagsrecht der Fraktionen

Ein klein wenig Verwirrung stiftet indes die Geschäftsordnung des Bundestags, weil sie an der entscheidenden Stelle nicht ganz klar ist. Einerseits heißt es dort: "Jede Fraktion des Deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten." Also auch die AfD, könnte man meinen. Aber schon einen Absatz weiter steht: "Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält." Heißt: Keine Mehrheit, keine Wahl.

Der Bundestagspräsident interpretiert das so, dass den Fraktionen lediglich ein Vorschlagsrecht zustehe, worüber der Bundestag in freier Wahl entscheide. Danach ist das Präsidium des Bundestags, Geschäftsordnung hin oder her, eben nicht so zu behandeln wie etwa die Fachausschüsse, die ein einigermaßen proportionales Abbild des Parlaments abgeben müssen.

Inwieweit das Verfassungsgericht im Hauptsacheverfahren über all diese Fragen entscheidet, ist noch nicht ganz klar. Am 10. November wird über nur einen der Anträge in Karlsruhe mündlich verhandelt. Der AfD-Mann Fabian Jacobi will das Recht erstreiten, auch als einzelner Abgeordneter Kandidaten für den Vizeposten vorzuschlagen - womit das Gezerre um das Amt vermutlich noch komplizierter würde.

Für den zweiten Antrag, gestellt von der AfD-Fraktion, hat das Gericht dagegen keinen Termin angesetzt. Was darauf hindeuten könnte, dass der Antrag insgesamt unzulässig ist. Die AfD möchte den Bundestag nämlich zur Schaffung eines neuen Wahlverfahrens verpflichten, das ihre Chancengleichheit sicherstellen soll. Eine solche Entscheidung könne das Gericht aber gar nicht treffen, heißt es im Beschluss des Gerichts. Sondern nur, ob das Abschmettern der bisherigen Kandidaten die Rechte der Fraktion verletzt habe.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.5379795
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ/gal
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.