Von der Dichterin Marie von Ebner-Eschenbach stammt der Satz: "Es gibt leider nicht sehr viele Eltern, deren Umgang für Kinder wirklich ein Segen ist." Und Karl Kraus, der große Spötter, hat einmal gesagt: "Das Wort 'Familienbande' hat einen Beigeschmack von Wahrheit." In solchen Sätzen steckt einiges an Lebenserfahrung - die aber dem Karlsruher Bundesverfassungsgericht in dem zu entscheidenden Fall nicht wirklich weiterhilft.
Die höchsten deutschen Richter müssen am Dienstag über eine Fundamentalfrage urteilen, in der es um Lebenserfahrung, Tradition, Grundrechte, Kindeswohl und Verantwortung geht: Was sind Eltern? Was macht sie aus? Muss es auch homosexuellen Paaren, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, erlaubt sein, als rechtliche Eltern gemeinsam für ein Kind zu sorgen? Können auch sie einem Kind "Vater und Mutter" sein?
Ist dieses Verbot verfassungsrechtlich gesichert?
Gewiss richtig ist: Ein Kind erzeugen können nur ein Mann und eine Frau, die damit (zumindest zunächst einmal) die Eltern des Kindes sind. Bei homosexuellen Paaren dagegen kann es sein, dass ein Partner ein leibliches Kind in die Partnerschaft mitbringt. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber seit 2005 die Möglichkeit eröffnet, dass der andere Lebenspartner das Kind adoptiert, sodass beide für das Kind rechtliche Eltern sind. Ansonsten kann bisher zwar ein Lebenspartner ein Kind adoptieren oder schon adoptiert haben und in die Lebenspartnerschaft mitbringen; doch dem anderen Lebenspartner ist es derzeit verwehrt, für das Kind im Wege der sogenannten Sukzessivadoption ebenfalls rechtliche Elternschaft zu übernehmen.
Ob dieses Verbot verfassungsrechtlichen Maßstäben standhält, darüber urteilt das Bundesverfassungsgericht am Dienstag. Die bisher schon erlaubte Stiefkindadoption und die Sukzessivadoption ähneln sich darin, dass die Kinder ja schon mit den Lebenspartnern zusammenleben - es bei der Adoption also (nur) darum geht, das bereits vorhandene soziale Band zum anderen Lebenspartner auch noch durch ein rechtliches, nämlich die Adoption, zu ergänzen.
Um das bisherige Verbot der Sukzessivadoption für verfassungswidrig zu erklären, reicht es also, wenn die Karlsruher Richter feststellen, dass das Kind durch die Adoption keiner (weiteren) Gefährdung in seiner Entwicklung ausgesetzt sei, sondern es sogar durch die Adoption in eine bessere Rechtsposition zum anderen Lebenspartner gebracht würde. Die Sukzessivadoption bringt dem Kind Vorteile: Unterhalts- und Erbansprüche zum Beispiel. Es ist also zu erwarten, dass das Verfassungsgericht das Verbot der Sukzessivadoption für Lebenspartner als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aufhebt.