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Aufhebung des Fraktionszwangs bei § 219a:Die Gewissensentscheidung darf nicht zur Exit-Strategie werden

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Die Frage nach der Reform des Paragrafen 219a ist rein analytisch einfach zu beantworten. Ein merkelhaftes Unwohlsein darf hier keine Kategorie sein.

Ein Contra von Lara Fritzsche

Das Gewissen wird herangezogen, wenn man vor einer ethisch schwierigen Entscheidung steht, bei der man mit kühler Analyse allein nicht weiterkommt. Im Bundestag wird die Gewissensentscheidung genauso angewandt. Nämlich bei Fragen, die ganz sensible Lebensbereiche berühren. Wie diese: Darf man an Demenzkranken Medikamente testen? Darf man für Sterbehilfe Geld nehmen? Darf man Embryos auf Krankheiten testen?

Die Öffnung von Themen im Plenum ist also ein Tribut an die schwierigsten Fragen zwischen Leben und Tod. Es ist die parlamentarische Form der Wiedervorlage bei einer wichtigen Instanz, dem Gewissen. Aber: Die Frage um den Paragrafen 219a auf diese Art zu behandeln, wie der Landesverband der SPD in Nordrhein-Westfalen es vorschlägt, ist falsch.

Paragraf 219a klärt, ob Ärzte darüber informieren dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Diese Frage ist einfach zu beantworten. Rein analytisch. Der Abbruch ist in Deutschland zwar eigentlich rechtswidrig (§ 218), aber in den allermeisten Fällen straffrei (§ 218a) - und das hunderttausendfach pro Jahr. Er wurde 2017 jeden Tag 280 Mal durchgeführt. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz verpflichtet die Länder dazu, "ausreichend Angebote" zum Abbruch sicherzustellen. Wenn die betroffene Frau monatlich weniger als 1100 Euro netto verdient - und das trifft in Deutschland auf jede zweite Frau zu -, dann werden die Kosten für den Abbruch vom Bundesland übernommen.

Frauen brauchen Informationsfreiheit

Kurz: Der Abbruch ist seit 1993 ein politisch gewolltes, vom Staat garantiertes und nicht selten auch von ihm finanziertes Angebot. Dass das so ist, darf man bewerten, wie man will, aber darüber nicht informieren zu dürfen, ist nicht konsistent. Es ergibt sich aus dem Angebot sogar eine Pflicht: Der Staat muss die Ärztinnen und Ärzte schützen, die den Abbruch ausführen. Sie brauchen Rechtssicherheit. Und die Frauen, die ihn in Anspruch nehmen, sie brauchen Informationsfreiheit. Beides ist unter § 219a nicht gewährleistet. Um das festzustellen, muss man nicht sein Gewissen befragen.

Das Instrument der Gewissensentscheidung darf auch nicht zu einer Exit-Strategie für Angela Merkel werden. Schon die Abstimmung über die "Ehe für alle" hatte sie auf diese Art geöffnet, um ihre Kanzlerschaft zu sichern. Um eine ethische Frage zwischen Leben und Tod ging es dabei nicht. Merkel war lange gegen die "Ehe für alle", weil sie sich damit "unwohl" fühlte. Sie machte aus der Gewissensentscheidung eine Befragung des Bauches.

In der Theorie sind Abgeordnete immer und nur ihrem Gewissen verpflichtet. Fraktionszwang dürfte es also gar nicht geben - und es gibt ihn de facto eben doch. Daher hat die Gewissensentscheidung auch Symbolcharakter. Heißt: Wir können uns mit Argumenten nicht einigen. Und seit Neuestem: Es gibt ein diffuses Unwohlsein.

In Zeiten, in denen Minderheiten- und Frauenrechte wieder infrage gestellt werden, ist es keine gute Idee, aus einer Frage der Konsistenz eine Bauchentscheidung zu machen. Und ein merkelhaftes Unwohlsein darf hier keine Kategorie sein. Gerade bei diesen Themen sollte es nicht so wirken, als könnte man es auch anders bewerten oder schlicht mit dem Bauch etwa darüber entscheiden, ob Homosexuelle gleiche Rechte bekommen - oder Frauen sich selbstbestimmt informieren dürfen. Wiedervorlage ja - aber bitte beim Kopf.

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SZ vom 19.11.2018
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