Abschiebungen:Die Würde des Terroristen

Abschiebeflug mit abgelehnten afghanischen Asylbewerbern

Abgelehnte Asylbewerber steigen im Dezember 2014 am Baden-Airport in Rheinmünster im Rahmen einer Sammelabschiebung ins Flugzeug.

(Foto: Daniel Maurer/dpa)

Auch ein verurteilter Islamist darf nicht von Folter bedroht sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet über die Abschiebung eines Mannes nach Algerien.

Von WOLFGANG JANISCH, Straßburg

Es war, als wollte der Vertreter Frankreichs erst einmal einen Eid auf die Europäische Menschenrechtskonvention schwören: "Diese Regierung will in keiner Weise die Garantien von Artikel drei infrage stellen", versicherte François Alabrune den Richtern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung kennt keine Ausnahme, daran wollte auch der französische Regierungsjurist nicht rütteln. Es gelte "universal und absolut". Nur habe die Regierung auch andere Aufgaben zu erfüllen, zum Beispiel den Schutz der Bevölkerung vor Terrorakten - zumal in Frankreich, dem Land, das immer wieder Ziel von Anschlägen geworden sei. Und dazu gehöre, ausländische Terroristen nach Möglichkeit abzuschieben.

Der Fall, über den der Gerichtshof am Dienstag in Straßburg verhandelte und der in einigen Wochen entschieden wird, illustriert das große Dilemma vieler europäischer Staaten in Zeiten terroristischer Bedrohung. Niemand will einen Terroristen im Land behalten, wegen der Anschlagsgefahr, aber auch wegen der politischen Risiken. Geklagt hatte ein Algerier, der in Frankreich zu sechs Jahren Haft wegen Beteiligung an terroristischen Aktivitäten verurteilt worden war. Er soll Ausrüstung, Kleidung und Geld an die al-Qaida im Maghreb geschickt haben und wurde festgenommen, als er sich Terroristen in Algerien anschließen wollte. Gegen Ende seiner Haftzeit wollte Frankreich den Mann nach Algerien abschieben, doch der Menschenrechtsgerichtshof stoppte die Aktion im Eilverfahren - weil dem Mann in Algerien womöglich Folter und unmenschliche Behandlung droht. Inzwischen steht er in Frankreich unter Hausarrest.

Dass das Folterverbot keine Ausnahme duldet, ganz egal, was sich ein Mensch hat zuschulden kommen lassen, das ist ein eherner Grundsatz, den der Gerichtshof in vielen Urteilen bekräftigt hat. 2008 hatte es die Große Kammer mit einem Tunesier zu tun, der in Mailand wegen Beteiligung an einer kriminellen Verschwörung verurteilt worden war. Bei seiner Abschiebung hätte er mit dem Schlimmsten rechnen müssen, in Tunesien hatten Leute wie er Misshandlungen zu befürchten. Der Gerichtshof lehnte seine Auslieferung ab und stellte klar, dass auch die "immensen Schwierigkeiten" bei der Bekämpfung von Terrorismus keinerlei Abschläge vom menschenrechtlichen Minimum zuließen. "Die Aussicht, dass eine Person eine ernste Bedrohung für die Gemeinschaft darstellt, wenn sie nicht abgeschoben wird, mindert in keiner Weise den Grad des Risikos einer Misshandlung, die der Person nach ihrer Rückkehr droht." Also keine Aufrechnung von Terrorgefahr und Folterrisiko. Menschenwürde kann man nicht verspielen, auch nicht durch Verbrechen und Terror.

Diese Sätze gelten bis heute, niemand erwartet, dass der Gerichtshof dahinter zurückgeht. Doch so entschieden die Richter an dem Grundsatz festhalten: Sie lassen gleichwohl Spielraum für die Abschiebung von Terroristen oder "Gefährdern", auch in problematische Staaten. Ein Beispiel aus Deutschland: Ende 2017 billigte das Gericht die Abschiebung eines gewaltbereiten Islamisten nach Russland. Er stammte aus der nordkaukasischen Teilrepublik Dagestan - wo der "Islamische Staat" nach Angaben seiner Anwältin zunehmend als Bedrohung wahrgenommen werde.

Was nun Algerien angeht, das Land, aus dem gerade auch Urheber von Anschlägen in Frankreich stammen, zeichnete Alabrune ein günstiges Bild der jüngsten Entwicklung: "Alle Berichte zeigen, dass es dort keine systematischen Misshandlungen von Terroristen gibt", sagte er - wobei die Betonung freilich auf "systematisch" lag. Würde Frankreich sich damit durchsetzen, dann würde die Abschiebung von Terroristen deutlich erleichtert, auch aus Deutschland. Denn noch im Februar 2018 hatte der Gerichtshof Frankreich wegen der Abschiebung eines Algeriers verurteilt - weil ihm dort Misshandlung drohe.

Schnell fühlt sich ein Land in seiner Souveränität beeinträchtigt

Der Schlüssel dafür - auch das wurde in der Anhörung deutlich - wäre freilich eine verbindliche diplomatische Zusicherung Algeriens, das Folterverbot zu achten. Das ist das wichtigste Instrument der Risikominimierung. Wobei der Gerichtshof unverbindliche Beteuerungen, man werde sich schon an die Gesetze halten, normalerweise nicht akzeptiert. Frankreich war es in diesem Fall nur gelungen, eine eher allgemeine Verbalnote aus Algier zu erhalten - und dies, obwohl man doch exzellente Beziehungen zu dem Land unterhalte, wie der Anwalt des Klägers der Regierung vorhielt. Alabrune indes nannte solche Zusicherungen "kompliziert" und "sensibel". Da fühle sich ein Land schnell in seiner Souveränität beeinträchtigt.

Wie das geht, zeigte Großbritannien, als es um die Auslieferung des Dschihadisten Abu Qatada nach Jordanien ging, ein Land, in dem damals laut Gerichtshof Folter verbreitete Praxis war. Dennoch ließ sich das Gericht 2012 durch eine detaillierte Vereinbarung überzeugen, unterzeichnet von höchsten jordanischen Regierungsstellen bis hinauf zum König. Zudem sollte eine unabhängige Stelle Zugang zu dem Mann erhalten. Letztlich ging die Sache für den Terroristen gut aus. 2014 wurde er in Jordanien freigelassen - aber wohl eher deshalb, weil sich dort der politische Wind gedreht hatte.

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