Überwachung von Bodo Ramelow:Grenze des Verfassungsschutzes

Bodo Ramelow wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet - und will sich dies nicht länger bieten lassen. Das Bundesverwaltungsgericht muss nun klären, ob Linken-Politiker überwacht werden dürfen.

Wolfgang Janisch

Wenn an diesem Mittwoch im Bundesverwaltungsgericht die Sache Bodo Ramelow gegen Bundesrepublik Deutschland aufgerufen wird, dann geht es wieder einmal darum, die richtige Lehre aus der deutschen Geschichte zu ziehen. Denn letztlich haben das bittere Ende der Weimarer Republik, aber wohl auch das jahrzehntelang mahnende Gegenbeispiel des sozialistischen DDR-Regimes dazu geführt, dass der Staat bis heute legale Parteien mit demokratisch gewählten Politikern voller Misstrauen beäugen kann, auch wenn diese längst in staatlichen Institutionen aktiv sind.

Ramelow: In Linkspartei gibt es keine Nachfolgedebatte

Gehört laut OVG Münster gewissermaßen zu den Guten: Bodo Ramelow.

(Foto: ddp)

Bodo Ramelow, Fraktionsvorsitzender der Linken im Thüringer Landtag, wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet - wenngleich angeblich nicht mit Spitzeln oder V-Leuten, sondern nur aus allgemein zugänglichen Quellen. Ramelow will sich dies nicht länger bieten lassen: Seine Klage hatte bereits vor dem Verwaltungsgericht Köln und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster weitgehend Erfolg, nun prüft das Leipziger Bundesverwaltungsgericht seinen Fall. Ob daraus ein Grundsatzurteil zur Beobachtung der Linken insgesamt wird, ist ungewiss. Denn das OVG Münster hat entschieden, dass zwar Ramelow gewissermaßen zu den Guten gehört - seine Partei dagegen nicht.

Auf vielen Seiten zitiert das Gericht Schriften und Äußerungen der Linken, namentlich aus den Reihen der aus Sicht des OVG einflussreichen Kommunistischen Plattform. Eine Kostprobe: "Wir wollen Stimme derjenigen sein, die in der Partei am Ziel des Sozialismus festhalten, das heißt, derjenigen, die Sozialismus im Marx'schen Sinne definieren: Nämlich als erste Phase der kommunistischen Gesellschaft, in der die Produktionsmittel bereits Eigentum der gesamten Gesellschaft sind."

Über den Einzelfall hinaus

Beleg genug für das OVG, dass es innerhalb der Linken maßgebliche "verfassungsfeindliche Strömungen" gibt. Die Linke insgesamt, so folgert das Gericht, darf beobachtet werden - nicht aber Ramelow, der "außerhalb dieser Personenzusammenschlüsse steht".

Gleichwohl könnte das Leipziger Urteil, das möglicherweise noch an diesem Mittwoch verkündet wird, Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben. Denn Ramelows Fall ist nach Angaben seines Anwalts Peter Hauck-Scholz der erste, in dem ein Politiker nicht gegen negative Bewertungen im Verfassungsschutzbericht, sondern gegen die Beobachtung selbst geklagt hat.

Die obersten Verwaltungsrichter jedenfalls wollen ausweislich ihrer Ankündigung klären, inwieweit ein Abgeordneter - Ramelow saß zuvor auch im Bundestag - für die verfassungsfeindlichen Bestrebungen seiner Partei gleichsam in Mithaftung genommen werden kann.

Dass der Staat Parteien, bei denen er verfassungsfeindliche Bestrebungen feststellt, ein schlechtes Zeugnis ausstellt, ist beim Bundesverfassungsgericht bisher nicht auf Bedenken gestoßen. Eine Art Unschuldsvermutung für Parteien gibt es nicht: Auch ohne Parteiverbot dürften "negative Werturteile in Verfassungsschutzberichten dem Parlament und der Öffentlichkeit präsentiert werden", hieß es 2003 im Beschluss zum Stopp des NPD-Verbotsverfahrens. Allerdings gab es im Karlsruher Gericht schon früh mahnende Stimmen.

Der liberale Verfassungsrichter Helmut Simon warnte 1983 in einer abweichenden Meinung vor einer Erosion der Freiheit durch ihre allzu gutgemeinte Verteidigung: "Je perfekter der Schutz ist, je ungeeigneter oder übereifriger die damit betrauten Organe sind", desto mehr wachse die Gefahr, dass "die freiheitliche Demokratie an Überlegenheit und Leuchtkraft verliert". Ein schöner Satz - und vielleicht ja auch eine Lehre aus der deutschen Geschichte.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: