Eilentscheid zu Kita-Plätzen in der Stadt:Wohnortnah bedeutet maximal fünf Kilometer entfernt

Ab 1. August gilt bundesweit ein Rechtsanspruch auf Betreuung für Kinder unter drei Jahren. Die Spannung steigt, ob die Zahl der Kita-Plätze vor allem in den größeren Städten ausreicht. Jetzt hat das Kölner Verwaltungsgericht die Stadt per Eilentscheid in zwei Fällen in die Pflicht genommen.

Der Rechtsanspruch auf wohnortnahe Betreuung von Kindern unter drei Jahren ist in der Stadt nicht erfüllt, wenn die Kita mehr als fünf Kilometer entfernt liegt. Das hat das Kölner Verwaltungsgericht nach einem Eilentscheid bekanntgegeben.

Der Deutsche Städtetag teilte dazu am Freitag mit, dass Betreuungsplätze für ein- und zweijährige Kinder voraussichtlich nicht immer in Wohnortnähe bereitgestellt werden könnten. Das gelte vor allem in der Übergangszeit ab Einführung des U3-Rechtsanspruchs am 1. August, wie der Verband betonte.

Das Gericht hatte am Donnerstag zugleich entschieden, dass man Eltern nicht auf einen Platz bei einer Tagesmutter verweisen kann, wenn sie für ihr Kind ausdrücklich eine Betreuung in einer Kita wünschen. Dazu erklärte Städtetags-Hauptgeschäftsführer Stephan Articus einschränkend: "Auch die Wahl zwischen Kita und Tagespflege kann nicht immer gewährleistet werden, wird bei bestehenden Alternativmöglichkeiten aber berücksichtigt." Die Städte seien bemüht, wohnortnahe - oder auf Elternwunsch arbeitsplatznahe - Kita-Betreuung zu ermöglichen. Das werde aber nicht immer gelingen. Grundsätzlich achte man auf eine hohe Qualität der Betreuung. U3-Betreuungsangebote in Kitas und Tagespflege seien gleichwertig.

In dem konkreten Fall hatte das Verwaltungsgericht entschieden, die Stadt Köln müsse zwei Kleinkindern von August an einen Platz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung bereitstellen. Es gebe einen Anspruch auf wohnortnahe Betreuung - die Grenze der Wohnortnähe sei im städtischen Bereich bei einer Entfernung von mehr als fünf Kilometern aber überschritten (Az. 19 L 877/13).

Köln prüft Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht

Eine Stadt-Sprecherin sagte, in einer so wichtigen Frage müsse man die Entscheidung zunächst sorgfältig prüfen. Es sei noch nicht entschieden, ob eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werde. Der Städte- und Gemeindebund in NRW erklärte, man sei "nicht überrascht von Tenor und Richtung". Es handele sich um zwei Einzelentscheidungen. Eine verallgemeinernde Aussage sehe der Verband nicht, betonte Sprecher Martin Lehrer.

Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz für ein- und zweijährige Kinder tritt am 1. August bundesweit in Kraft. Für Kinder ab drei Jahren gibt es bereits einen solchen Rechtsanspruch. Der Bund veranschlagt laut Städtetag ein Drittel der Betreuungsplätze für die Tagespflege. Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) hatte jüngst mitgeteilt, eine ausreichende Versorgung mit U3-Plätzen könne nahezu überall gewährleistet werden.

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