Neues Datengesetz:Schnarrenbergers drei Schwächen

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger betrachtet ihr Eckpunktepapier als Basis für das neue Gesetz zur Datenspeicherung. Es ist allerdings nicht über alle verfassungsrechtlichen Zweifel erhaben.

Heribert Prantl

Wann und wie darf der Staat zu Zwecken der Strafverfolgung auf Telefon- und Internetdaten zugreifen? Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) hat dazu ein Eckpunktepapier (hier im Wortlaut) ausgearbeitet, das Grundlage für die Gesetzgebung sein soll. Es ist heftiger Streit in der Koalition zu erwarten.

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Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) will nur Daten von schon verdächtigen Personen sichern. Damit ist man allerdings bereits nahe an der von Leutheusser-Schnarrenberger eigentlich abgelehnten Vorratsdatenspeicherung.

(Foto: dapd)

Zwei völlig verschiedene Grundansätze stehen sich nun gegenüber: Der Innenminister und die CDU/CSU wollen sämtliche Telekommunikationsdaten aller Bürger speichern, um dann irgendwann auf verdächtige Daten zugreifen zu können. Die Justizministerin und die FDP wollen nur die Daten von schon irgendwie leicht verdächtigen Personen sichern lassen.

FDP-Chef Westerwelle hat, zuletzt auf dem Dreikönigstreffen in Stuttgart, zu erkennen gegeben, dass es sich bei der Speicherfrage um eine substantielle Koalitionsfrage handelt. Für Leutheusser-Schnarrenberger ist es auch eine Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit.

Es ist allerdings nicht so, dass die Konzeption der Bundesjustizministerin, welche sie im Eckpunktepapier entwickelt, über alle verfassungsrechtlichen Zweifel erhaben ist.

Mindestens drei kritische Punkte fallen sofort ins Auge.

Erstens: "Geringe Voraussetzungen" sollen genügen, um die Daten vorläufig zu sichern, sie also, so der Sprachgebrauch des Eckpunktepapiers, "einzufrieren". Das bezieht sich offenbar auf die Konkretheit eines Verdachts.

Wenn der nur ganz vage Verdacht gemutmaßter schwerer Straftaten ausreicht, die Daten vorsorglich zu speichern, dann ist man schon sehr nahe an der von Leutheusser-Schnarrenberger eigentlich abgelehnten Vorratsdatenspeicherung.

Zweitens: Was soll es bedeuten, dass die Daten "so kurz wie möglich, so lang wie nötig" gesichert beziehungsweise eingefroren werden sollen? Sollen Daten dann unter Umständen sogar länger als sechs Monate (das war die Frist in dem vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Vorratsdatenspeicherungsgesetz) gesichert werden können - unter den genannten geringen Voraussetzungen und ohne Einschaltung eines Richters?

Drittens: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil gegen die Vorratsdatenspeicherung verfügt, dass die Daten bestimmter Personen, die auf Vertraulichkeit angewiesen sind, gar nicht gespeichert werden dürfen. Davon findet sich im Eckpunktepapier kein Wort.

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