BGH-Urteil:Freisprüche für "Scharia-Polizisten" aufgehoben

BGH beschäftigt sich mit Freisprüchen für ´Scharia-Polizei"

2014 war in Wuppertal die "Shariah Police" aufgetaucht. Jetzt wird erneut gegen die sieben Männer verhandelt.

(Foto: dpa)
  • Der Bundesgerichtshof hat die Freisprüche gegen sieben selbsternannte "Scharia-Polizisten" aufgehoben.
  • 2014 waren die Männer mit "Shariah Police"-Warnwesten durch Wuppertal patrouilliert und hatten junge Muslime gedrängt, keine Gaststätten und Bordelle zu besuchen.
  • 2016 waren sie von dem Vorwurf freigesprochen worden, gegen das Uniformgesetz verstoßen zu haben. Die Staatsanwaltschaft hatte Revision eingelegt.
  • Nach dem BGH-Urteil muss vor dem Landgericht Wuppertal neu verhandelt werden.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Freisprüche der "Scharia-Polizei" in Wuppertal aufgehoben. Das Landgericht der Stadt muss den Fall der neun Männer, die dort 2014 als eine Art Sittenpolizei aufgetreten waren, nun neu verhandeln.

Grund für die Entscheidung ist eine "rechtsfehlerbehaftete Abwägung" des Wuppertaler Landgerichts in der Frage, ob es gegen das Uniformverbot verstößt, wenn jemand eine Warnweste mit dem Aufdruck "Shariah Police" trägt.

Die selbst ernannten "Scharia-Polizisten" hatten, ausgestattet mit solchen orangenen Westen, junge Muslime nachts vom Besuch von Spielhöllen, Gaststätten und Bordellen sowie vom Alkoholkonsum abhalten wollen. Der Auftritt der selbst ernannten Sittenwächter hatte bundesweit Empörung ausgelöst.

Das Landgericht Wuppertal hatte im November 2016 entschieden, dass die Angeklagten weder gegen das Uniformverbot verstoßen, noch Beihilfe dazu geleistet hätten. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt (3 StR 427/17). Nach Überzeugung der Anklagevertreterin sind die Warnwesten geeignet, Menschen einzuschüchtern, vor allem wegen des Aufdrucks "Shariah Police" auf einigen Exemplaren.

Es kommt auf die Aufschrift an, nicht die Westen

Die Verteidiger hielten entgegen, dass Warnwesten von vielen Menschen getragen würden und den Zweck hätten, vor Gefahren zu schützen. Polizisten hätten bei einer Kontrolle der Gruppe in Wuppertal keine Anhaltspunkte für eine Straftat gesehen.

Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof hatte allerdings bereits im Dezember erklärt, es käme bei der Beurteilung des Falls vor allem auf die Aufschrift der Warnwesten an, nicht auf die Westen selbst.

Mit Scharia wird das islamische Recht bezeichnet, das sich auf den Koran und die überlieferte Lebenspraxis des Propheten Mohammed beruft. Obwohl der Salafistenprediger Sven Lau als Initiator der Aktion gilt, war er nicht angeklagt worden. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hat ihn bereits in einem anderen Verfahren wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung im Juli 2017 zu einer Haftstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Sein Verteidiger legte Revision ein.

Grundlage für die Klage gegen die Salafisten ist Paragraf 3 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes: "Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen."

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