Süddeutsche Zeitung

Wuppertal:Geldstrafen für "Scharia-Polizei"

Weil sie sich nachts Warnwesten anzogen und als Miliz ausgaben, wurden sieben Angeklagte verurteilt - kündigten aber an, in Revision zu gehen.

Von Christian Wernicke, Wuppertal

Beinahe fünf Jahre nach ihren nächtlichen Aktionen in der Wuppertaler Innenstadt sind sieben Mitglieder der umstrittenen "Scharia-Polizei" nun doch zu Geldstrafen verurteilt worden. Der Vorsitzende Richter Holger Jung befand am Montag, die sieben Angeklagten hätten mit fünf orangefarbenen Warnwesten, auf deren Rückseite "Schariah-Police" gedruckt war, "ausdrücklich einen Bezug zu einer anderen militanten Bewegung" wie etwa der Scharia-Polizei in Saudi-Arabien hergestellt. Auch habe ein Video der Aktion dokumentiert, dass der damalige Anführer der muslimischen Sittenwächter, der Salafist Sven Lau, sich in einer Rede auf Händeabhacken und Steinigungen als Strafen gemäß der Scharia bezog.

Drei der Angeklagten, die in der Nacht vom 3. September 2014 bedruckte Westen getragen hatten, wurden zu Geldstrafen von 600 bis 1800 Euro verurteilt. Sie hätten mit den Westen gegen das Uniformverbot bei Versammlungen verstoßen. Die vier anderen Beschuldigten hatten keine oder Westen ohne Aufdruck genutzt und sollen nun wegen Beihilfe Geldstrafen zahlen. Das Wuppertaler Landgericht orientierte sich in seiner Urteilsbegründung an einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs von 2018: Der BGH hatte verlangt, es komme nicht nur darauf an, ob die Sittenwächter bei ihrem Nachtmarsch tatsächlich Menschen eingeschüchtert hätten. Vielmehr genüge es, ob diese "suggestiv-militante Wirkung" damals hätte eintreten können.

Die Verteidiger hatten auf Freispruch plädiert

Richter Jung bejahte dies: "Die Westen sollten Wirkung erzielen, sonst machen sie keinen Sinn." In einem ersten Verfahren hatte eine andere Wuppertaler Strafkammer die Angeklagten 2015 noch freigesprochen. Das Urteil hatte der BGH per Revision aufgehoben. Richter Jung hielt den Angeklagten vor, einige von ihnen hätten vor ihrer Aktion selbst Zweifel an deren Rechtmäßigkeit geäußert. Ihr Irrtum, zu glauben, dass ihr Aufmarsch rechtens sei, sei also vermeidbar gewesen. Insofern entlaste sie auch nicht, dass selbst die Streifenpolizei und der Staatsschutz in der Nacht zunächst erklärt hatten, die Patrouille der Scharia-Polizei sei nicht strafbar. Die Verteidiger hatten unisono erneut auf Freispruch plädiert, da nie eine auch nur abstrakte Gefahr der Einschüchterung von Bürgern vorgelegen habe. Noch im Gerichtssaal kündigten die Anwälte an, erneut in Revision beim BGH zu gehen.

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Quelle:
SZ vom 28.05.2019
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