Wiedereingliederung von Sexualtätern:Grenzen der Freiheit

Wiedereingliederung von Sexualtätern: Darf man verurteilte Sexualstraftäter wieder in Freiheit lassen? Muss man es?

Darf man verurteilte Sexualstraftäter wieder in Freiheit lassen? Muss man es?

  • Die Rückfallrate bei Sexualdelikten ist erstaunlich gering.
  • Verurteilte wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung werden - bezogen auf einen Zeitraum von neun Jahren - nur in drei Prozent der Fälle mit einem neuen sexuellen Gewaltdelikt auffällig.
  • Wie kann es gelingen, Freiheit zu gewähren und zugleich Sicherheit zu garantieren?

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Noch muss man von einem Tatverdächtigen sprechen, noch ist es weit bis zu einer rechtskräftigen Gewissheit über das schlimme Sexualverbrechen an einem elfjährigen Mädchen in einem Münchner Park. Wenn sich aber bestätigt, was die gravierenden Indizien nahelegen, welche die Polizei zu einem 43-jährigen Mann geführt haben, dann muss man sagen: Das ist der Größte Anzunehmende Unfall, der im Rechtsstaat passieren kann.

Der Verdächtige war vielfach vorbestraft. Im Jahr 2007 hat er über Chats Kontakte zu Mädchen angebahnt, die er dann nötigte, sich vor der Kamera auszuziehen. Und das war beileibe nicht die erste und nicht die schlimmste Straftat; insgesamt hat er sieben einschlägige Vorverurteilungen. Im Jahr 2000 sei er "massiv" gegen Opfer vorgegangen - mehr will die Staatsanwaltschaft München I nicht sagen. Und trotzdem hat ihm der Rechtsstaat die Hand gereicht, um ihn wieder in die Gesellschaft zurückzuführen. Zuletzt saß er, der bei seiner letzten Verurteilung im Jahr 2010 als vermindert schuldfähig eingestuft worden war, im Maßregelvollzug.

Nach allem, was man bisher weiß, gingen die Ärzte dort umsichtig vor. Es gab Gutachten und vorsichtige Lockerungen, zuletzt lebte er in einer therapeutischen Wohngruppe. Die Freiheit wurde ihm nur in kleinen Portionen zurückgegeben, die Kontrolle nur allmählich reduziert. Und dann dies. Der Mann, so sieht es im Moment aus, folgt einem Mädchen von einer S-Bahn-Station bis in einen Park, er zieht eine Wolfsmaske über und vergeht sich an ihr; schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, so lautet der Vorwurf.

Darf man solche Menschen wieder in Freiheit lassen? Muss man es? Und wenn ja, wie kann es gelingen, Freiheit gewähren und zugleich Sicherheit garantieren?

Schaut man sich zunächst die Statistik an, dann stellt man fest: Die Rückfallrate bei Sexualdelikten ist erstaunlich gering. Verurteilte wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung werden - bezogen auf einen Zeitraum von neun Jahren - nur in drei Prozent der Fälle mit einem neuen sexuellen Gewaltdelikt auffällig, heißt es in einer bundesweiten Untersuchung im Auftrag des Bundesjustizministeriums. Richtig ist aber auch: Nach der zweiten Tat zeigt die Kurve nach oben. Von denen, die bereits zum zweiten Mal wegen eines Sexualdelikts mit Gewalteinsatz bestraft worden sind, begehen elf Prozent erneut eine ähnliche Straftat. Verglichen mit Körperverletzung und Diebstahl ist die Rückfallrate bei Sexualstraftätern aber dennoch niedrig.

"Die Zahlen sind zum Glück nicht besonders hoch", sagt der Kriminologe Jörg Kinzig. "Die Gleichung: Einmal Sexualstraftäter, immer Sexualstraftäter ist nicht zutreffend." Das bedeutet: Therapie und Resozialisierung, Lockerungen des Freiheitsentzugs und vorsichtige Wiedereingliederung in die Gesellschaft - all die Bemühungen, Menschen wieder "freiheitsfähig" zu machen, haben einen realen Hintergrund.

Trotzdem ist damit eine Frage noch nicht beantwortet: Wen darf man rauslassen und wen nicht? Und wie erreicht man ein größtmögliches Maß an Sicherheit? Ob beim Maßregelvollzug in der Psychiatrie oder bei der vorzeitigen Haftentlassung aus dem Gefängnis, stets kommt es auf eine Gefährlichkeitsprognose an. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Thomas Galli, der früher Gefängnisdirektor war, wird hier zu viel Verantwortung auf die Gutachter abgeladen. Es gebe nur einen kleinen Teil von Verurteilten, die entweder eindeutig gefährlich oder eindeutig ungefährlich seien. In der Mehrheit der Fälle aber sei es nahezu unmöglich, präzise Vorhersagen zu machen. Er plädiert daher für klare Vorgaben des Gesetzgebers. Wer Kinder missbraucht, sadistisch gequält und umgebracht habe - ein realer Fall -, der solle nicht unbedingt eine zweite Chance bekommen. "Man kann nicht jeden therapieren."

Die wirklich heikle Phase beginnt nach der Entlassung von Straftätern

Aber Galli räumt ein: Den Münchner Wolfsmaskentäter hätte man damit vermutlich nicht in den Griff bekommen. Ohnehin gibt es in den allermeisten Fällen ein Datum, an dem Häftlinge die Freiheit zurückerhalten - den Tag, an dem die Strafe verbüßt ist. Nur bei lebenslanger Haft oder Sicherungsverwahrung kann dies anders sein, aber selbst dort muss die Möglichkeit einer Entlassung geprüft werden. Jeder muss zumindest die Chance haben, wieder in Freiheit zu gelangen, hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1977 entschieden. Die wirklich heikle Phase beginnt am Entlassungstag. Der lange Arm des Staates endet freilich nicht an der Gefängnispforte, nicht einmal bei den "Vollverbüßern", die ihre Strafe bis zum letzten Tag abgesessen haben.

Die Gerichte können hier Führungsaufsicht anordnen. Die Gitter sind dann zwar weg, aber die Justiz legt ein ziemlich engmaschiges Netz aus Auflagen über das Leben der Ex-Häftlinge. Sie kann Meldepflichten für Wohnortwechsel verfügen, Aufenthalts- und Alkoholverbote erteilen, regelmäßige medizinische und psychotherapeutische Untersuchungen anordnen. Zur Kontrolle kann eine elektronische Fußfessel eingesetzt werden, und wer aus dem Ruder läuft, muss mit Sanktionen rechnen. Es ist eine halbe Freiheit unter Vorbehalt. "Das rechtliche Instrumentarium ist vorhanden", sagt Kinzig. Der Tübinger Professor warnt allerdings davor, allein auf Überwachung zu setzen. Beispiel Fußfessel: Wenn ein Ex-Häftling eine Stelle auf dem Bau ergattert hat und auf die Baustelle im Nachbarort fahren soll, dann droht Fußfesselalarm - womit der für die Resozialisierung so wichtige Job weg sein könnte. Entscheidend sei der richtige Mix aus Kontrolle und Betreuung - und da sei noch Luft nach oben, sagt Kinzig. Dabei wäre hier jeder Euro, etwa für die Bewährungshilfe, gut investiertes Geld. Jeder Rückfall ist schrecklich für die Betroffenen. Und er kostet den Staat viel Geld. Denn Gefängnisse sind teuer.

Zur SZ-Startseite
Beginn Revisionsprozess gegen Silvio S.

Landgericht Potsdam
:Gericht entscheidet sich gegen Sicherungsverwahrung für Silvio S. - unter Vorbehalt

Der 36-Jährige verbüßt eine lebenslange Haftstrafe, weil er zwei Kinder missbrauchte und tötete. Über seine Gefährlichkeit muss erneut entschieden werden.

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: